Der Bundesgerichtshof hat klargestellt:
Wer eine Auktionsplattform betreibt kann grundsätzlich erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn Anbieter Nachbildungen von Markenprodukten veräußern.
Der Unterlassungsanspruch setzt allerdings voraus, dass der Anbieter geschäftlich handelt und dem Betreiber der Auktionsplattform geeignete Mittel zur Verfügung stehen.
Mit anderen Worten:
Zwar kann nicht erwartet werden, dass bei einem automatischen Verfahren zur Einstellung von Angeboten sämtliche Angebote geprüft und kontrolliert werden. Sobald dem Auktionshaus aber eine Markenverletzung bekannt wird, muss es das betreffende Angebot unzugänglich machen und dafür sorgen, dass weitere Markenverletzungen dieser Art ausbleiben.
Reagiert das Auktionshaus, wie vom BGH vorgeschrieben, macht es sich nicht schadensersatzpflichtig.
Das Urteil des BGH (I ZR 304/01) finden Sie hier.