Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Nach dem Bundesarbeitsgericht kann Ihnen, wenn Sie mit einem neuen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, der neue Arbeitgeber zu einem Termin noch vor Dienstantritt kündigen.
Der klassische Fall: Der Arbeitnehmer schließt einen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber. Kündigungsfrist zunächst: drei Monate zum Quartalsende. Arbeitsbeginn 1. April 2005. Nun kündigt der Arbeitnehmer seinen noch bestehenden Vertrag zum 31. März 2005.
Der neue Arbeitgeber überlegt es sich aber anders. Er kündigt noch vor dem 1. Januar 2005 unter Einhaltung der Dreimonatsfrist zum 31. März 2005. Der Arbeitnehmer steht damit ab 1. April 2005 auf der Straße.
Hier können Sie das neueste Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Thema nachlesen.
Anmerkung: Wie sichern Sie sich ab? Zumindest mit der Vertragsbestimmung:
„Das Vertragsverhältnis darf erst nach seinem Beginn gekündigt werden. Für eine Kündigung ist das Kündigungsschutzgesetz von Beginn des Arbeitsverhältnisses an anzuwenden.”
Selbstverständlich können Sie sich, wenn sich der Arbeitgeber einverstanden erklärt, juristisch noch besser absichern.

„Ist er großzügig? - Für Frauen besteht der Zusammenhang: Wer mit dem Trinkgeld geizt, ist auch zu anderen Grausamkeiten fähig.”
Quelle: FOCUS von heute mit Hinweis auf Ron Geraci.
Anmerkung: Womöglich gibt es umgekehrt Männer, die gerne frühzeitig von der Großzügigkeit ihrer Partnerin erfahren hätten.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen die deutsche Rechtsprechung zu absoluten Personen der Zeitgeschichte hat wieder die Frage fokussiert, ob sich Medien zum Persönlichkeitsschutz viel stärker einschränken müssen, oder ob die Medien gerade auch bei Personen-Berichterstattungen in Wirklichkeit instrumentalisiert werden.
Ein Beispiel dafür, wie die Medien in Wirklichkeit instrumentalisiert werden, können Sie dem morgen im neuen FOCUS erscheinenden Tagebuch von Helmut Markwort entnehmen. Er schildert, warum sich offenbar Franziska von Almsick - wofür wohl nahezu jeder Verständnis hätte - nach Niederlagen nicht erst einmal zurückzieht:
„Ein Hamburger Professor der Kommunikationswissenschaft beklagt die Fernsehinterviews mit 'armen Nichtmedaillengewinnern'. Kaum seien sie aus dem Becken gestiegen, werde ihnen das Mikrofon unter die Nase gehalten....
Die Praxis sieht ganz anders aus. Franziska van Almsick ist dringend interessiert an Interviews und Auftritten. Sie will direkt nach den Olympischen Spielen das Buch über ihr Leben verkaufen, angereichert 'mit meinem Olympiatagebuch'...
In einer doppelseitigen Anzeige feuert ihr Verlag die Buchhändler an, sich mit Almsick-Büchern einzudecken: 'Rechnen Sie mit einer breiten Medienöffentlichkeit und disponieren Sie ausreichend...Weitere Termine in Vorbereitung.”
Zu dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte haben wir vorgetragen und unter anderem mit Zitaten aus dem Fürstenhaus belegt, dass das Fürstentum von Monaco auf ständige Präsenz in den Medien angewiesen ist. Zu Einzelheiten können Sie sich informieren, wenn Sie links in der Suchfunktion „Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte” eingeben. Hier finden Sie unseren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereichten Schriftsatz. Unter Ziff. III dieses Schriftsatzes finden Sie Hinweise zum Interesse des Fürstentums an öffentlicher Aufmerksamkeit.

Die Hundefiguren, um die gestritten wurde, sind im Urteil anschaulich abgebildet. Die Vorinstanz sprach dem belgischen Urheber der Hundeplastik vollen Urheberrechtsschutz auch bezüglich der Verbreitung in Deutschland zu. Der BGH rügte jedoch, dass der Kläger hätte klarstellen müssen, dass „er mit seiner Klage auch Rechte wegen Verletzung ihm im Ausland zustehender Nutzungsrechte geltend machen will“.
Zudem konnte der BGH - entgegen der Meinung der Vorinstanz - erhebliche Unterschiede zwischen den beiden streitigen Plastiken feststellen. Damit verwarf das Gericht den Vorwurf, der Beklagte habe die Plastik des Klägers nur nachbearbeitet. Der BGH stellte vor allem darauf ab, dass sich die beiden Figuren im Ausdruck und in der Haltung, aber auch in der Farbgebung unterscheiden.
Das Urteil des BGH (I ZR 25/02) samt Leitsätzen können Sie hier nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 35/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen - auch zu diesem Thema - finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Eine Kanzlei des abgemahnten Zeitungsverlages hatte geantwortet:
„Sollte Ihre Partei auf ihrer Rechtsauffassung beharren, wird sie gerichtliche Schritte einleiten müssen. Für diesen Fall dürfen wir vorsorglich auf unsere Zustellungsbevollmächtigung verweisen.”
Der Abmahnende hat in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - versehentlich oder böswillig - die gegnerische Kanzlei jedoch nicht als anwaltliche Vertreterin benannt und die einstweilige Verfügung dem Zeitungsverlag (und nicht dessen Kanzlei) kurz vor Ablauf der einmonatigen Vollziehungsfrist zugestellt.
Die kleinen Sünden werden sofort bestraft:
Die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.
Das Urteil des LG München I, Az.: 9 O 2754/04, können Sie hier nachlesen.
Anmerkung: Eine Kanzlei darf der fehlerhaft angreifenden Kanzlei nicht helfen, weil sie sich nicht über die Interessen des eigenen Mandanten hinwegsetzen darf.

Wer mit seiner Patentanmeldung - womöglich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH - im Patentverfahren zurückgewiesen wird, kann aus einem neuen, lehrreichen BGH-Urteil Mut schöpfen.
Im nun entschiedenen BGH-Fall war fraglich, ob das angemeldete Verfahren die Technik so bereichert, dass ein Patentschutz gerechtfertigt ist. Das Bundespatentgericht verneinte und berief sich weitgehend auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs.
Der Antragsteller hatte ein Zahlungsverfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr im Internet angemeldet. Integriert ist bei dem angemeldeten Verfahren eine Prüfmethode durch den Server eines Kreditinstituts zur Validierung der eingegebenen Bankdaten.
Der Bundesgerichtshof legte dar, dass und warum er vom Bundespatentgericht missverstanden worden ist und wies das Verfahren an das Bundespatentgericht zurück.
Das Urteil des BGH (X ZB 20/03) finden Sie hier.

Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: einer s.a.r.l. französischen Rechts) haftet nicht nach § 661a BGB persönlich für die Erfüllung einer von der Gesellschaft versandten Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung. So urteilte der BGH - Az. III ZR 315/03.
Gegen die unlauteren Methoden dieser betrügerischen Unternehmen - insbesondere, wenn sie ihren Sitz im Ausland haben - kann also weiterhin nur schwer vorgegangen werden. Die Verantwortlichen können sich hinter den von ihnen gegründeten Gesellschaften verstecken, ohne zur Verantwortung gezogen werden zu können.
Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.

„Eine Interessenabwägung zwischen dem Recht der Klägerin (der Mutter des getöteten Kindes) an ihrem eigenen Bild und dem Berichterstattungsinteresse der Presse geht eindeutig zugunsten des Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus, weil ihr Recht auf Anonymität infolge des für sie und ihre Familie entsetzlichen Verbrechens weit überwiegt. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann allein durch eine Printberichterstattung ohne eine bebilderte Darstellung befriedigt werden.”
So entschieden hat das Landgericht Münster in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil. Dieses Urteil wurde bereits im neuesten Heft 7/2004 des Rechtsprechungsdienstes der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht veröffentlicht. Sie können dieses Urteil hier nachlesen.
Das Gericht hat ein „Schmerzensgeld” in Höhe von 5.000 Euro zuerkannt.

Westerwelle:
„Wenn sich Windräder durch völlige Übersubventionierung noch in windstillen Berliner Hinterhöfen rechnen, dann hat das mit der Förderung neuer Technologien nichts mehr zu tun.”
Aus dem heute neu erscheinenden FOCUS 34/2004, Sprüche der Woche.