Nach dem Bundesarbeitsgericht kann Ihnen, wenn Sie mit einem neuen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, der neue Arbeitgeber zu einem Termin noch vor Dienstantritt kündigen.
Der klassische Fall: Der Arbeitnehmer schließt einen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber. Kündigungsfrist zunächst: drei Monate zum Quartalsende. Arbeitsbeginn 1. April 2005. Nun kündigt der Arbeitnehmer seinen noch bestehenden Vertrag zum 31. März 2005.
Der neue Arbeitgeber überlegt es sich aber anders. Er kündigt noch vor dem 1. Januar 2005 unter Einhaltung der Dreimonatsfrist zum 31. März 2005. Der Arbeitnehmer steht damit ab 1. April 2005 auf der Straße.
Hier können Sie das neueste Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Thema nachlesen.
Anmerkung: Wie sichern Sie sich ab? Zumindest mit der Vertragsbestimmung:
„Das Vertragsverhältnis darf erst nach seinem Beginn gekündigt werden. Für eine Kündigung ist das Kündigungsschutzgesetz von Beginn des Arbeitsverhältnisses an anzuwenden.”
Selbstverständlich können Sie sich, wenn sich der Arbeitgeber einverstanden erklärt, juristisch noch besser absichern.