„Eine Interessenabwägung zwischen dem Recht der Klägerin (der Mutter des getöteten Kindes) an ihrem eigenen Bild und dem Berichterstattungsinteresse der Presse geht eindeutig zugunsten des Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus, weil ihr Recht auf Anonymität infolge des für sie und ihre Familie entsetzlichen Verbrechens weit überwiegt. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann allein durch eine Printberichterstattung ohne eine bebilderte Darstellung befriedigt werden.”
So entschieden hat das Landgericht Münster in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil. Dieses Urteil wurde bereits im neuesten Heft 7/2004 des Rechtsprechungsdienstes der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht veröffentlicht. Sie können dieses Urteil hier nachlesen.
Das Gericht hat ein „Schmerzensgeld” in Höhe von 5.000 Euro zuerkannt.