Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Michael Konken, Vorsitzender des Deutschen Journalisten-Verbands, zu den Rechtsstreitigkeiten mit Model Schiffer, die einerseits mit Fotos ihren eineinhalbjährigen Sohn vermarktet, andererseits aber verbietet, ihren Sohn redaktionell auf - in der Öffentlichkeit aufgenommenen - Fotos zu zeigen:
„Hier wird auf völlig unehrliche Weise mit den Medien gespielt. Die Redaktionen sollten sich das nicht länger gefallen lassen.”
Quelle: FOCUS-Interview, das in der morgen erscheinenden Ausgabe veröffentlicht werden wird.
Ein Sender versucht gegenwärtig in München eine Gegendarstellung durchzusetzen. Zunächst wurde seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Das Gericht hob dann jedoch im Widerspruchsverfahren seine einstweilige Verfügung auf. Nun steht eine Berufungsverhandlung an.
Das Verfahren ist allgemein interessant. Es befasst sich mit Anforderungen, die an eine Gegendarstellung wegen eines vom Betroffenen behaupteten Eindrucks zu stellen sind.
Im konkreten Fall meint der Sender, die Aussage, Finanzbehörderden würden wegen Steuerschulden ermitteln, werde dahin aufgefasst, es werde wegen Steuerhinterziehung ermittelt.
Hier haben wir Ihnen das Urteil des Landgerichts München I zusammen mit einem von uns verfassten Leitsatz ins Netz gestellt.
So hat jetzt das Amtsgericht Nürnberg im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entschieden. Verhielte es sich anders, wäre es einfach, bürgerliche Namen zu entkräften und sich durch einen Verkauf einen Luxusurlaub oder noch mehr zu verdienen. Oder man könnte sonst einen Feind so richtig ärgern.
Das Urteil des AG Nürnberg (14 C 654/04) finden Sie hier.
FOCUS MONEY handelt dieses Thema in der heute erscheinenden Ausgabe 34/2004 auf den Seiten 64 und 65 ab.
Antworten erhalten Sie unter anderem auf diese Fragen:
- Was kann der Käufer unternehmen, wenn der Händler trotz Vorkasse nicht liefert?
- Was kann der Verkäufer unternehmen, der die Ware geliefert, sein Geld aber nicht bekommen hat?
- Besteht ein Umtauschrecht?
- Wer trägt das Risiko, wenn die Sache auf dem Transportweg beschädigt wurde.
- Wie lange hat der Käufer Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?
In unserer Bibliothek, Bereich Content: „Informationstechnologie und Telekommunikation...” können Sie unsere Abhandlungen zum Internetrecht nachlesen.
Die Geschäftsleitung einer Firma versuchte, eine vor Jahren festgelegte Geldzahlung zu streichen, die Angestellte nach einer bestimmten Zeit der Betriebszugehörigkeit erhalten sollten. Aber das BAG widersprach, wie auch schon die Vorinstanzen:
„Die Bezeichnung der Jubiläumszuwendung als ‚freiwillige Sozialleistung’ und als 'Geldgeschenk' lässt ... nicht den Schluss zu, die Zusage stehe unter einem Widerrufsvorbehalt“.
Hier können Sie das Urteil des BAG (10 AZR 481/03) insgesamt nachlesen.
Anmerkung: Sie werden feststellen, dass nicht zum Thema gemacht wurde, ob die Jubiläumszusage nach den für arbeitsrechtliche Nebenabreden geltenden Grundsätzen rückgängig hätte gemacht werden dürfen. Zu diesen Grundsätzen können Sie sich informieren, wenn Sie bitte links in die Suchfunktion "Nebenabreden" eingeben. Ob diese Grundsätze im Einzelfall auf Jubiläumszusagen angewendet werden dürfen, wird davon abhängen, ob solche Zusagen als langfristige, auch für veränderte Verhältnisse geltende Zusage zu verstehen sind.
In dem soeben erschienenen Jahrbuch 2004 des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger wird aus unserer Kanzlei die neue Pressezensur durch umfassende Eingriffe in die Redaktionsfreiheit durch Werbeverbote der EU beschrieben.
Sie können die Abhandlung hier nachlesen.
Das Thema ist auch insoweit hochaktuell, weil nun auch eine Stellungnahme der EU-Kommission vorliegt. Die Bundesregierung hatte in ihrer Klage gegen die Richtlinie 2003/33/EG über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen den von uns (auch schon früher) abgehandelten Gedanken zu den Eingriffen in die Redaktionsfreiheit aufgegriffen, so dass die Kommission reagieren musste.
In ihrer Erwiderung auf die Klage der Bundesregierung trägt die Kommission nun vor, so weit habe der EU-Gesetzgeber nicht gehen wollen. Diese Art der Argumentation bezweckt, einen Angriff zu entschärfen. Verbindlich ist eine solche Äußerung für die spätere Anwendung nicht zwingend. Die Bundesregierung kann sich zu dieser Erwiderung der Kommission noch schriftsätzlich äußern. Wir nehmen an, dass die Bundesregierung auf den klaren Wortlaut der Richtlinie hinweisen wird und die Stellungnahme der Kommission als Bestätigung der Klage aufgreifen wird.
Zu Wohnflächenabweichungen bestätigte der BGH die Wesentlichkeitsgrenze von 10%.
Im Anschluss an das Senatsurteil vom 24. März 2004, Az. VIII ZR 295/03, hat der BGH nunmehr in einem Urteil, Az. VIII ZR 192/03, zur Wohnflächenabweichung bei Mieterhöhungsverlangen mieterfreundlich geurteilt:
Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 %, so kann der Mieter nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereichung verlangen, dass die überzahlte Miete zurückbezahlt wird.
Dieses neue Urteil des BGH können Sie hier nachlesen.
So betitelt die Ausgabe September 2004 von „GARTENSPASS - Das Praxis-Magazin von mein schöner Garten” das aktuelle Rechtsthema. Weitere Informationen und Serviceangebote finden Sie in dem von unserer Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können Leser zu Fixpreisen auch nach Urteilen suchen lassen oder eine Rechtsberatung beanspruchen.
Das Landgericht Hamburg hat für den konkreten Fall einen markenrechtlichen Schutz verneint. Worauf es ankommt, können Sie hier im vollständigen Urteil mit den von uns verfassten Leitsätzen nachlesen.
Im Kern erklärt das Gericht unter Hinweis auf das Bundesgerichtshof-Urteil „Käse in Blütenform”:
„Der Verkehr sieht aber in einer bestimmten Gestaltung einer Ware nur dann einen Herkunftshinweis, wenn er die entsprechenden Gestaltungsmerkmale nicht einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen. Vorliegend wird das Publikum selbst dann, wenn es das Titelblatt an seiner Gestaltung als solches erkennt, nicht davon ausgehen, dass diese Gestaltung als Herkunftshinweis verwendet wird.”
Eine Seltenheit ist die Auseinandersetzung des Gerichts mit einer vom Verlag vorgelegten repräsentativen Umfrage zur Auffassung des Verkehrs über das Titelblatt. Wegen der besonderen Bedeutung befragungstechnischen Problematik werden wir über diesen Teil des Urteils und über diese Umfrage in dieser Rubrik noch gesondert berichten.
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