Die Geschäftsleitung einer Firma versuchte, eine vor Jahren festgelegte Geldzahlung zu streichen, die Angestellte nach einer bestimmten Zeit der Betriebszugehörigkeit erhalten sollten. Aber das BAG widersprach, wie auch schon die Vorinstanzen:
„Die Bezeichnung der Jubiläumszuwendung als ‚freiwillige Sozialleistung’ und als 'Geldgeschenk' lässt ... nicht den Schluss zu, die Zusage stehe unter einem Widerrufsvorbehalt“.
Hier können Sie das Urteil des BAG (10 AZR 481/03) insgesamt nachlesen.
Anmerkung: Sie werden feststellen, dass nicht zum Thema gemacht wurde, ob die Jubiläumszusage nach den für arbeitsrechtliche Nebenabreden geltenden Grundsätzen rückgängig hätte gemacht werden dürfen. Zu diesen Grundsätzen können Sie sich informieren, wenn Sie bitte links in die Suchfunktion "Nebenabreden" eingeben. Ob diese Grundsätze im Einzelfall auf Jubiläumszusagen angewendet werden dürfen, wird davon abhängen, ob solche Zusagen als langfristige, auch für veränderte Verhältnisse geltende Zusage zu verstehen sind.