Das Landgericht Hamburg hat für den konkreten Fall einen markenrechtlichen Schutz verneint. Worauf es ankommt, können Sie hier im vollständigen Urteil mit den von uns verfassten Leitsätzen nachlesen.
Im Kern erklärt das Gericht unter Hinweis auf das Bundesgerichtshof-Urteil „Käse in Blütenform”:
„Der Verkehr sieht aber in einer bestimmten Gestaltung einer Ware nur dann einen Herkunftshinweis, wenn er die entsprechenden Gestaltungsmerkmale nicht einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen. Vorliegend wird das Publikum selbst dann, wenn es das Titelblatt an seiner Gestaltung als solches erkennt, nicht davon ausgehen, dass diese Gestaltung als Herkunftshinweis verwendet wird.”
Eine Seltenheit ist die Auseinandersetzung des Gerichts mit einer vom Verlag vorgelegten repräsentativen Umfrage zur Auffassung des Verkehrs über das Titelblatt. Wegen der besonderen Bedeutung befragungstechnischen Problematik werden wir über diesen Teil des Urteils und über diese Umfrage in dieser Rubrik noch gesondert berichten.