Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Die Klage des Käufers auf Minderung bzw. Schadensersatz hatte keinen Erfolg. Wenn nicht vereinbart wurde, dass der CD-Player kopiergeschützte CDs abspielen kann, so darf nicht erwartet werden, dass er alle auf dem Markt befindlichen CDs liest. Es genügt, wenn das Gerät den marktüblichen Standard abspielt. Das Gericht wörtlich:
„Grundsätzlich erwartet werden darf von einem Compact-Disc Player (nur), dass dieser in der Lage ist, solche Compact-Discs abzuspielen, die der Lehre und dem Standard der Patentrechtsinhaber Philips und Sony entsprechen.”
Der Käufer kann zu seinem Ziel, weniger oder gar nichts zahlen zu müssen, auch nicht über einen Schadensersatzanspruch gelangen. Der Verkäufer ist nämlich, so das Gericht, „nicht verpflicht, darauf hinzuweisen, dass das verkaufte CD-Autoradio keine oder jedenfalls nicht alle gegenüber der Lehre und dem Standard der Patentrechtsinhaber modifizierten Compact-Discs abspielen kann”.
Das Urteil des AG Aachen (84 C 210/03) finden Sie hier.
Wie so oft hat sich auf das Gericht vermutlich stark ausgewirkt, daß eine Partei mit ihrem Sachverhaltsvortrag an Glaubwürdigkeit verlor. In diesem Fall der Bankkunde. Er hatte behauptet, die Computersysteme der Bank seien abgestürzt. Die Bank konnte diese Behauptung jedoch widerlegen; - genauso, daß der Bankkunde bei der Bank angerufen habe.
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Bankkunden mit der Begründung ab:
Die Bank habe in diesem Falle nicht erkennen müssen, dass es sich, wie der Kunde geltend machte, um einen Irrtum handelte. Der Kläger hätte auch Möglichkeiten gehabt, der Bank mitzuteilen, dass er nur die einmalige Ausführung des Auftrages wünschte. Der Transaktion stand auch nicht, so das Gericht weiter, das unzureichende Guthaben auf dem Geldkonto des Kunden im Wege.
Zwischen beiden Aufträgen lagen mehrere Stunden. Offen geblieben ist, wie das Gericht entschieden hätte, wenn die Aufträge kurz nacheinander erteilt worden wären und der Bankkunde nicht das Vertrauen des Gerichts verloren hätte.
Das Urteil des OLG Nürnberg können Sie hier nachlesen.
Die Kaufhof AG hatte in Berlin versucht, außerhalb der üblichen Zeiten geöffnet zu lassen. Zuletzt bestätigte das Bundesverfassungsgericht - gegen den Kaufhof - die Einschränkung der Ladenöffnungszeiten:
Die Regelung genauer Öffnungszeiten und verkaufsfreier Tage sei nicht verfassungswidrig. Sie diene dem Arbeitnehmerschutz und beachte zurecht, dass große Kaufhäuser aufgrund größerer Kapazitäten einen weiten Rahmen besser ausschöpfen könnten als kleinere Geschäfte.
Das Urteil des BVerfG (1 BvR 636/02) vermittelt viel Material, unter anderem auch die unterschiedlichen Meinungen einiger Organisationen und Verbände unter Ziff. IV. Ergänzend können Sie das vollständige Gesetz über den Ladenschluss nachlesen.
So betitelt die neue Ausgabe - 30/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Den Wettbewerbsrechtler überrascht nicht, dass der BGH das zweitinstanzliche Urteil bestätigt hat. Das Urteil kann gegen viele Spitzenstellungsbehauptungen als Muster verwendet werden.
Der Kunstgriff bei Werbungen dieser Art besteht oft darin, dass ein positiver Aspekt irreführend erweitert wird. T-Online hatte sich mit der Zahl der Kunden gleich zum Größten ausgerufen.
Der BGH stellt in seinem Urteil jedoch - wie schon früher in vergleichbaren Fällen - klar: "T-Online ist Europas größter Onlinedienst" und ähnliche Aussagen bezieht der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Adressat nicht nur auf die Zahl der Kunden. Vielmehr entsteht auch der Eindruck, dass T-Online am umfangreichsten und häufigsten genutzt werde und eine entsprechende Marktpräsenz habe. Geklagt hatte das Konkurrenzunternehmen America Online Inc. (AOL) und bekam in vielen Anklagepunkten recht.
Welche Werbeaussagen des Medienkonzerns im Einzelnen als unlauter und welche als zulässig gewertet wurden, erfahren Sie hier im Urteil des BGH (I ZR 284/01).
Noch eine Anmerkung für Experten, vor allem auch für die fortgeschrittenen Studenten der Angewandten Rechtssoziologie (die insofern „weiter sind” als die meisten Wettbewerbsrechtler): Ehe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das „Leitbild” vom „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher” kreiert hat, hat der BGH darauf abgestellt, ob ein erheblicher Teil der Adressaten irregeführt wird. Dieses Leitbild des EuGH ist ein vorübergehender Rückschritt. Niemand auf dieser Welt, auch kein Richter, weiß von sich aus, wie ein solcher Verbraucher auffasst. Diesen einen „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher” gibt es gar nicht. Es gibt viele und die fassen unterschiedlich auf. Deshalb muss doch auf den „erheblichen Teil” abgestellt werden. Der vorübergehende Rückschritt ist darauf zurückzuführen, dass europäisch noch nicht das gleiche Niveau erreicht ist.
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat die Schmerzensgeldklage eines Reisenden abgewiesen, der einen Nichtraucherplatz zwar wünschte, aber nicht vertraglich festgelegt hat und auf seine Gesundheitsprobleme nicht hinwies. Der Passagier hatte mit den Flugtickets die Allgemeinen Beförderungsbedingungen, in denen der Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz ausgeschlossen war, ausgehändigt bekommen. Auf einer Teilstrecke wurde dem Reisenden ein Raucherplatz zugewiesen. Das Gericht sah darin keine Rechtswidrigkeit. Das Urteil des AG Frankfurt a.M. (32 C 4084/96-84) können Sie hier einsehen.
Wer beispielsweise in einer Autobahnraststätte eine Pause eingelegt hat, muss damit rechnen, dass sich die Anzeigen auf den elektronischen Tafeln in der Zwischenzeit geändert haben. Nach einer Entscheidung des BayObLG muss jeder Verkehrsteilnehmer nach einer Unterbrechung der Fahrt seine Geschwindigkeit dem Hauptverkehr anpassen und sich bei der nächstfolgenden Anzeigenbrücke Klarheit verschaffen.
Im vorliegenden Fall überschritt ein Kraftfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h. Er musste 160 DM Geldbuße zahlen und erhielt für einen Monat Fahrverbot. Den Beschluss des BayObLG (1 ObOWi 134/98) können Sie hier nachlesen.
Der Anmelder fügte gängigen Verkehrszeichen rote Balken oder jeweils fünf schwarze Striche hinzu und meldete diese Zeichen als Muster beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Das Amt lehnte die Eintragung aber mit der Begründung ab, die Veröffentlichung der Muster und die Verbreitung der Abbildungen verstießen gegen die öffentliche Ordnung.
Der BGH verneint dagegen einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Begründung: Das Muster stellt nicht die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung in Frage.
Der BGH gelangt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass es kein allgemeines Verbot gibt, veränderte Verkehrsschilder abzubilden oder zu vertreiben.
Wir haben den Beschluss des BGH (I ZB 15/03) hier eingestellt.
Hinlänglich bekannt ist, dass das Gesetz generell untersagt, Parkplätze freizuhalten. Aber was tun, wenn doch jemand die Parklücke blockiert?
In einem schließlich vom OLG Naumburg entschiedenen Fall kam es so weit, dass der Fahrer nach mehrmaligem kurzen Anhalten und Weiterfahren die hartnäckig blockierende Frau berührte. Sie hatte mit einem Einkaufskarton auf ihren Begleiter gewartet.
Das Verfahren gegen den Fahrzeugführer wegen Nötigung wurde erst in der dritten Instanz zugunsten des Fahrers entschieden.
Nähere Hinweise dazu, welches Verhalten von den Gerichten noch toleriert wird und welches nicht mehr, können Sie hier im Urteil des OLG Naumburg (2 Ss 54/97) nachlesen.
Die gestern in Kraft getretene Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bringt zu Telefonanrufen - außer der bekannten Katastrophe zum Telefonmarketing - am Rande auch eine positive Entwicklung:
Es ist jetzt noch klarer, dass telefonisch geforscht werden darf. § 7, der sich mit den (angeblich) unzumutbaren Belästigungen befasst, formuliert zu den Telefonanrufen nämlich:
„Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anznehmen...bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung.”
Eine „Werbung mit Telefonanrufen” ist die telefonische Markt- und Sozialforschung wahrlich nicht.
Die bislang schon geltenden Gesetzesformulierungen, mit denen wir für die Markt- und Sozialforscher bis jetzt die Rechtmäßigkeit begründet haben, blieben unverändert. Es wird deshalb auch Forschungsfeinden heute nicht mehr möglich sein, gegen die - unverzichtbare - telefonische Markt- und Sozialforschung erfolgreich vorzugehen.
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