Die gestern in Kraft getretene Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bringt zu Telefonanrufen - außer der bekannten Katastrophe zum Telefonmarketing - am Rande auch eine positive Entwicklung:
Es ist jetzt noch klarer, dass telefonisch geforscht werden darf. § 7, der sich mit den (angeblich) unzumutbaren Belästigungen befasst, formuliert zu den Telefonanrufen nämlich:
„Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anznehmen...bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung.”
Eine „Werbung mit Telefonanrufen” ist die telefonische Markt- und Sozialforschung wahrlich nicht.
Die bislang schon geltenden Gesetzesformulierungen, mit denen wir für die Markt- und Sozialforscher bis jetzt die Rechtmäßigkeit begründet haben, blieben unverändert. Es wird deshalb auch Forschungsfeinden heute nicht mehr möglich sein, gegen die - unverzichtbare - telefonische Markt- und Sozialforschung erfolgreich vorzugehen.