Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat die Schmerzensgeldklage eines Reisenden abgewiesen, der einen Nichtraucherplatz zwar wünschte, aber nicht vertraglich festgelegt hat und auf seine Gesundheitsprobleme nicht hinwies. Der Passagier hatte mit den Flugtickets die Allgemeinen Beförderungsbedingungen, in denen der Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz ausgeschlossen war, ausgehändigt bekommen. Auf einer Teilstrecke wurde dem Reisenden ein Raucherplatz zugewiesen. Das Gericht sah darin keine Rechtswidrigkeit. Das Urteil des AG Frankfurt a.M. (32 C 4084/96-84) können Sie hier einsehen.
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