Die Klage des Käufers auf Minderung bzw. Schadensersatz hatte keinen Erfolg. Wenn nicht vereinbart wurde, dass der CD-Player kopiergeschützte CDs abspielen kann, so darf nicht erwartet werden, dass er alle auf dem Markt befindlichen CDs liest. Es genügt, wenn das Gerät den marktüblichen Standard abspielt. Das Gericht wörtlich:
„Grundsätzlich erwartet werden darf von einem Compact-Disc Player (nur), dass dieser in der Lage ist, solche Compact-Discs abzuspielen, die der Lehre und dem Standard der Patentrechtsinhaber Philips und Sony entsprechen.”
Der Käufer kann zu seinem Ziel, weniger oder gar nichts zahlen zu müssen, auch nicht über einen Schadensersatzanspruch gelangen. Der Verkäufer ist nämlich, so das Gericht, „nicht verpflicht, darauf hinzuweisen, dass das verkaufte CD-Autoradio keine oder jedenfalls nicht alle gegenüber der Lehre und dem Standard der Patentrechtsinhaber modifizierten Compact-Discs abspielen kann”.
Das Urteil des AG Aachen (84 C 210/03) finden Sie hier.