Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Ein neues Urteil, das uns freundlicherweise ein Abonnent von „mein schöner Garten” zur Verfügung gestellt hat, kann Nachbarn helfen. Übersichtlich stellt das Amtsgericht Bad Schwartau in diesem Urteil dar, welche Regelungen rechtserheblich sind. Im konktreten Fall wurde ein Nachbar „verurteilt, es zu unterlassen, dass Äste...in den Luftraum des klägerischen Grundstückes hineinwachsen”.
Das Urteil ist allerdings auch ein Beispiel dafür, dass sich Urteile zunächst sehr gut, überzeugend lesen, sich aber bei genauer Analyse dann doch zu Details nicht klar genug ausdrücken. So bleibt in dem Urteil unklar, inwiefern die Zweige ästhetisch beeinträchtigt haben sollen. Unklar bleibt auch, ob feststehen muss, dass Zweige und Äste oder Laub herabfallen und in welchem Ausmaß, oder ob allein schon die Gefahr ausreichen soll.
Sie können hier dieses Urteil des Amtsgerichts Bad Schwartau nachlesen.
Nützlich können für Sie zu diesem Themenkreis auch sein: Ein Chat direkt zum Thema „Probleme mit überhängenden Zweigen”, Urteile des Amtsgerichts Würzburg zur Beseitigung überhängender Zweige, des Oberlandesgerichts Köln zum Bestandsschutz, des Amtsgerichts Frankfurt zu herüberragenden Ästen in einem Wohnviertel mit altem Baumbestand, des Amtsgerichts Königstein zur Verschattung und zu herabfallenden Fichtennadeln, des Oberlandesgerichts Oldenburg zur Nutzlosigkeit der Beseitigung überhängender Zweige, des Amtsgerichts Köln zur Selbsthilfe und weiterführende Informationen zu Themen der Hefte von „mein schöner Garten”.
Am 16. Juni bietet die Zeitschrift „mein schöner Garten” bei uns einen Chat: „Wenn Nachbars Bäume Schatten werfen”. Sie können für diesen Chat Fragen stellen.
So betitelt die Ausgabe Juli 2004 von „GARTENSPASS - Das Praxis-Magazin von mein schöner Garten” das aktuelle Rechtsthema. Weitere Informationen und Serviceangebote finden Sie in dem von unserer Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können Leser zu Fixpreisen auch nach Urteilen suchen lassen oder eine Rechtsberatung beanspruchen.
Ist es nicht selbstverständlich, dass, wenn ordentlich änderungsgekündigt wird, die Änderung einseitig nur unter Einhaltung der für die ordentliche Kündigung einzuhaltenden Frist angeboten werden darf?
Nur selten berichten wir über Abhandlungen in juristischen Fachzeitschriften. Ein im neuen Heft 10/2004 der NZA - Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - erschienener Beitrag verdient jedoch eine Ausnahme. Verfasser sind die Rechtsanwälte Hohenstatt und Kock. Sie legen dar, dass und unter welchen Voraussetzungen ordentlich gekündigt und doch verlangt werden darf, dass die mit der ordentlichen Kündigung angebotene Änderung sofort zu vollziehen ist.
Anmerkungen:
- Diese rechtliche Möglichkeit bringt für Arbeitgeber nicht nur Vorteile mit sich. Sie verschließt den Arbeitgebern die Argumentation: Ein Änderungsangebot war mit der ordentlichen Kündigung nicht zu verbinden, weil der andere Arbeitsplatz sofort besetzt werden musste und mit der Besetzung des anderen Arbeitsplatzes nicht etwa abgewartet werden konnte, bis die Frist zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen ist.
- Die Änderungskündigung wird durch das Angebot, den anderen Arbeitsplatz sofort zu besetzen, nicht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Der Grund: Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt es ja bei den Wirkungen einer ordentlichen Kündigung, wenn der Gekündigte das Angebot zur Änderung nicht annimmt. Es bleibt insbesondere auch dabei, dass der Arbeitgeber die materiellen Arbeitsbedingungen grundsätzlich bis zum Ablauf der ordentlichen Frist erfüllen muss, und zwar auch dann, wenn der Mitarbeiter gleich auf die angebotene Stelle wechselt.
So betitelt die neu erschienene Ausgabe - 24/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Immer wieder werden Urteile und damit die Publikation wichtiger Rechtserkenntnisse durch Rücknahme von Anträgen verhindert. Hier ein interessantes neues Beispiel. Die BUNTE hatte berichtet:
In einer einstweiligen Verfügung und in einem Urteil hatte zunächst das Landgericht Berlin der BUNTE schlechthin untersagt, in dieser Weise über Prinz Ernst August von Hannover (wahrheitsgemäß) zu informieren. Az.: 27 O 616/03.
Die Bunte Entertainment Verlag GmbH hat eine Berufung eingelegt. Der für die Berufung zuständige 9. Senat des Kammergerichts wies die Parteien am 25. März dieses Jahres darauf hin, dass und warum er dazu neigt der Berufung stattzugeben.
Einen Tag vor dem Verhandlungstermin verständigte das Kammergericht unsere Kanzlei per Fax, dass „der Verhandlungstermin vom 25. Mai 2004 aufgehoben wird, da der Antragsteller angekündigt hat, den Antrag auf Erlass der (bereits früher erlassenen) einstweiligen Verfügung zurückzunehmen”. Einer Zustimmung der BUNTE bedurfte es nicht, da erst im Eilverfahren gestritten wurde.
Die taz berichtete am 26. Mai, dass es ihr genauso ergangen ist. Gut möglich, dass der Prinz konsequent noch gegen viele Berichte vorgegangen ist. Zum Beispiel ist bekannt, dass der Prinz gleichfalls gegen die Saarbrücker Zeitung eine einstweilige Verfügung und ein Urteil erster Instanz beim LG Berlin erstritten hatte. Demnach ist zu vermuten, dass er „flächendeckend” abgemahnt und einstweilige Verfügungen erstritten hat.
Sämtliche - hohen - Gerichts- und Anwaltskosten, auch die der Gegner, muss Prinz Ernst August von Hannover tragen.
Die Einzelheiten zur Sach- und Rechtslage können Sie dem Hinweis des Gerichts vom 25. März und unserer Kommentierung vom 4. April entnehmen. Da ein Urteil des Kammergerichts verhindert worden ist, stellen wir ergänzend unsere Berufungsbegründung ins Netz.
Am 27. September war die Titelschutzanzeige veröffentlicht worden. Am 19. November mahnte die Antragstellerin ab. Am 9. Dezember lehnte die Antragsgegnerin engültig ab, ihren (Buch-)Titel noch zu ändern. Am 22. Januar mahnte die Antragstellerin erstmals anwaltlich ab. Am 3. Februar beantragte sie, eine einstweilige Verfügung zu erlassen.
Das OLG Hamburg, das keine Regelfristen anwendet, urteilte: „Im vorliegenden Fall war ein schnelleres Handeln geboten... Wettbewerber, die von einer Titelschutzanzeige Kenntnis erlangen, müssen von vornherein mit einer sehr baldigen tatsächlichen Benutzungsaufnahme rechnen. Vor allem aber hat die Titelschutzanzeige gerade den Sinn, Mitbewerber möglichst früh über das geplante Erscheinen des Titels zu unterrichten und etwaige Titelauseinandersetzungen zu führen, bevor die Investitionen...zu weit fortgeschritten sind.”
Az.: 5 U 86/03. Das im Moment erschienene neue Heft der AfP, Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht, hat diese Entscheidung bereits mit Urteilsbegründung veröffentlicht.
Anmerkung: Dieses Urteil betrifft ein Buch. Es gilt jedoch grundsätzlich für alle Titelschutzanzeigen. Offen lassen konnte das Urteil, ob eine Pflicht besteht, auf Titelschutzanzeigen zu achten, und ob deshalb die Frist unter Umständen schon ab Erscheinen der Anzeige läuft.
Wenn eine Zeitung eine falsche Tatsachenbehauptung bereits adäquat redaktionell richtig gestellt oder widerrufen hat, muss sie nicht mehr gegendarstellen. So haben übereinstimmend das Landgericht Berlin, Az.: 27 O 526/03 und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, Az.: 1 U 198/02, geurteilt. Beide Urteile sind in dem neuen Heft 2-2004 der AfP, Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht, veröffentlicht worden.
Anmerkungen:
- Diese Urteile lassen sich auch auf andere Medien beziehen. Sie werden dem - oft verkannten - Sinn und Zweck von Gegendarstellungen gerecht. Eine Umfrage würde vermutlich ergeben, dass allein schon die Überschrift „Gegendarstellung” sowohl von den Lesern als auch von den Medienschaffenden als Bestrafung aufgefasst wird. Bestrafen sollen Gegendarstellungen jedoch nicht.
- Für Redaktionen kann es sich demnach lohnen, so schnell wie überhaupt nur möglich zu reagieren; zumal sich die Redaktionen auch einen Widerruf oder eine - im juristischen Sinne - Richtigstellung ersparen können.
- Ziff. 3 des Pressekodex bestimmt sogar ausdrücklich, dass „veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen..., die sich nachträglich als falsch erweisen, unverzüglich in angemessener Weise richtig zu stellen” sind. Der Pressekodex enthält zwar keine Rechts-, sondern ethische Normen. Die Gerichte ziehen den Pressekodex jedoch oft als Maßstab bei der Anwendung von Rechtsnormen heran. Außerdem spricht der Presserat auf eine Beschwerde hin „Maßnahmen” aus, am gravierendsten ist die Rüge, wenn Redaktionen gegen den Pressekodex verstoßen.
- Eine Reihe von Fragen bleiben in den beiden Urteilen offen; vor allem deshalb, weil in beiden Fällen die Zeitungen gleich am darauffolgenden Tage richtig gestellt haben.
Der Bundesgerichtshof hat die 10 %-Regel in einem neuen Urteil bestätigt, Az. VIII ZR 295/03.
Mehrere Oberlandesgerichte und Landgerichte hatten mit Unterstützung durch das Schrifttum bereits entschieden, dass ein Mieter die Miete entsprechend mindern darf, wenn eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche hat, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt. Eine Wohnflächenabweichung ab 10% stellt bereits - so nun auch der BGH - einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar.
Ein Mieter muss in diesem Fall nicht auch noch nachweisen, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist. Der Einwand des Vermieters, der Mieter habe die Wohnung doch so gemietet, wie er sie gesehen hat, wird nicht als rechtserheblich anerkannt.
Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.
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