Wenn eine Zeitung eine falsche Tatsachenbehauptung bereits adäquat redaktionell richtig gestellt oder widerrufen hat, muss sie nicht mehr gegendarstellen. So haben übereinstimmend das Landgericht Berlin, Az.: 27 O 526/03 und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, Az.: 1 U 198/02, geurteilt. Beide Urteile sind in dem neuen Heft 2-2004 der AfP, Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht, veröffentlicht worden.
Anmerkungen:
- Diese Urteile lassen sich auch auf andere Medien beziehen. Sie werden dem - oft verkannten - Sinn und Zweck von Gegendarstellungen gerecht. Eine Umfrage würde vermutlich ergeben, dass allein schon die Überschrift „Gegendarstellung” sowohl von den Lesern als auch von den Medienschaffenden als Bestrafung aufgefasst wird. Bestrafen sollen Gegendarstellungen jedoch nicht.
- Für Redaktionen kann es sich demnach lohnen, so schnell wie überhaupt nur möglich zu reagieren; zumal sich die Redaktionen auch einen Widerruf oder eine - im juristischen Sinne - Richtigstellung ersparen können.
- Ziff. 3 des Pressekodex bestimmt sogar ausdrücklich, dass „veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen..., die sich nachträglich als falsch erweisen, unverzüglich in angemessener Weise richtig zu stellen” sind. Der Pressekodex enthält zwar keine Rechts-, sondern ethische Normen. Die Gerichte ziehen den Pressekodex jedoch oft als Maßstab bei der Anwendung von Rechtsnormen heran. Außerdem spricht der Presserat auf eine Beschwerde hin „Maßnahmen” aus, am gravierendsten ist die Rüge, wenn Redaktionen gegen den Pressekodex verstoßen.
- Eine Reihe von Fragen bleiben in den beiden Urteilen offen; vor allem deshalb, weil in beiden Fällen die Zeitungen gleich am darauffolgenden Tage richtig gestellt haben.