Der Bundesgerichtshof hat die 10 %-Regel in einem neuen Urteil bestätigt, Az. VIII ZR 295/03.
Mehrere Oberlandesgerichte und Landgerichte hatten mit Unterstützung durch das Schrifttum bereits entschieden, dass ein Mieter die Miete entsprechend mindern darf, wenn eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche hat, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt. Eine Wohnflächenabweichung ab 10% stellt bereits - so nun auch der BGH - einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar.
Ein Mieter muss in diesem Fall nicht auch noch nachweisen, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist. Der Einwand des Vermieters, der Mieter habe die Wohnung doch so gemietet, wie er sie gesehen hat, wird nicht als rechtserheblich anerkannt.
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