Immer wieder werden Urteile und damit die Publikation wichtiger Rechtserkenntnisse durch Rücknahme von Anträgen verhindert. Hier ein interessantes neues Beispiel. Die BUNTE hatte berichtet:

In einer einstweiligen Verfügung und in einem Urteil hatte zunächst das Landgericht Berlin der BUNTE schlechthin untersagt, in dieser Weise über Prinz Ernst August von Hannover (wahrheitsgemäß) zu informieren. Az.: 27 O 616/03.
Die Bunte Entertainment Verlag GmbH hat eine Berufung eingelegt. Der für die Berufung zuständige 9. Senat des Kammergerichts wies die Parteien am 25. März dieses Jahres darauf hin, dass und warum er dazu neigt der Berufung stattzugeben.
Einen Tag vor dem Verhandlungstermin verständigte das Kammergericht unsere Kanzlei per Fax, dass „der Verhandlungstermin vom 25. Mai 2004 aufgehoben wird, da der Antragsteller angekündigt hat, den Antrag auf Erlass der (bereits früher erlassenen) einstweiligen Verfügung zurückzunehmen”. Einer Zustimmung der BUNTE bedurfte es nicht, da erst im Eilverfahren gestritten wurde.
Die taz berichtete am 26. Mai, dass es ihr genauso ergangen ist. Gut möglich, dass der Prinz konsequent noch gegen viele Berichte vorgegangen ist. Zum Beispiel ist bekannt, dass der Prinz gleichfalls gegen die Saarbrücker Zeitung eine einstweilige Verfügung und ein Urteil erster Instanz beim LG Berlin erstritten hatte. Demnach ist zu vermuten, dass er „flächendeckend” abgemahnt und einstweilige Verfügungen erstritten hat.
Sämtliche - hohen - Gerichts- und Anwaltskosten, auch die der Gegner, muss Prinz Ernst August von Hannover tragen.
Die Einzelheiten zur Sach- und Rechtslage können Sie dem Hinweis des Gerichts vom 25. März und unserer Kommentierung vom 4. April entnehmen. Da ein Urteil des Kammergerichts verhindert worden ist, stellen wir ergänzend unsere Berufungsbegründung ins Netz.