Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein Unternehmen, das Telefonauskünfte erteilt und eine Weitervermittlung anbietet, muss aufklären. Wenn es fragt, ob der Anrufer mit der erfragten Telefonnumer verbunden werden möchte, muss der Möchte-Vermittler aufklären, dass durch die Vermittlung deutlich höhere Gebühren als bei einer Selbstwahl anfallen. Sonst führt die Betreiberin der Telefonauskunft irre und verletzt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. So hat das OLG Frankfurt in einer rechtskräftigen Entscheidung geurteilt, Az.: 6 U 241/01.

Das Landgericht München I hat in einem einem neuen, uns am vergangenen Donnerstag zugestellten Urteil entschieden:
„Auch ist die Einschätzung, ob ein Zeuge eine wichtige oder eine unwichtige Rolle spielt, eine Wertung, so dass ein Unterlassungsanspruch insoweit schon deswegen nicht besteht.” Az.: 9 0 22152/03.
Dieses Urteil des LG München I bietet eine Fundgrube für presserechtlichen Detailthemen. Das Darmstädter Echo hatte unter der Überschrift: „Es geht um Betrug im Umfeld einer Michael-Jackson-Tour” insbesondere über einen (klagenden) Konzertveranstalter und dessen Vergangenheit namentlich berichtet. Wir werden in der kommenden Woche an dieser Stelle weiter über dieses Urteil berichten und die Entscheidung publizieren.

Lancôme wollte mit dem Argument gewinnen, die Marke FOCUS sei für die Waren in Klasse 3 (zum Beispiel Seifen, Parfümerie, Rasierwasser) und in Klasse 5 (zum Beispiel pharmazeutische Produkte) noch nicht benutzt worden, und damit sei die fünfjährige Benutzungsschonfrist für die im Jahre 1996 eingetragene Marke FOCUS insoweit abgelaufen. Lancôme hat jedoch auch in der Berufung verloren. Der Grund:
FOCUS konnte sich auf Widerspruchsverfahren berufen. Wegen der Widersprüche hat die Frist noch nicht zu laufen begonnen. Es ist sogar grundsätzlich unerheblich, in welchem Land die Widersprüche noch anhängig waren oder noch anhängig sind.
Hier können Sie das Urteil des Bundesgerichts und die von uns verfassten Leitsätze nachlesen.

In der Betriebskostenverordnung werden 17 Positionen an umlagefähigen Betriebskosten genannt. Es reicht in der Regel aus, dass der Vermieter im Mietvertrag Bezug auf diese Verordnungen nimmt. Denn durch die Bezugnahme sind mit den konkreten Positionen 1 bis 16 (von Grundsteuer über Aufzug bis hin zur Waschküche) alle gängigen Betriebskosten erfasst und können auf den Mieter umgelegt werden.
Etwas anderes gilt jedoch für die "sonstigen Betriebskosten" (Nr. 17). Hier weiß der Mieter nicht, welche Nebenkosten genau auf ihn zukommen können, weil diese - anders als bei den anderen Positionen - nicht einzeln im Gesetz aufgeführt sind. Da grundsätzlich der Vermieter verpflichtet ist, auf dem Grundstück ruhende Lasten zu tragen, muss dem Mieter bei den "sonstigen Betriebskosten" deutlich gemacht werden, welche Betriebskosten auf ihn abgewälzt werden.
Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen. Az.: VIII ZR 167/03.

So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 19/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Pfändungsverbote müssen heute nach dem gewandelten Verständnis in der Gesellschaft über die soziale Stellung behinderter Menschen ausgelegt werden. Dieses Prinzip hat der Bundesgerichtshof nun in einem neuen Beschluss herausgearbeitet und angewandt. Az.: Ixa ZB 321/03.
Gestritten wird in Rechtsprechung und Schrifttum schon seit längerem vor allem um die Anwendung der gesetzlichen Voraussetzung „notwendiges Hilfsmittel” auf Autos. Der BGH hat nun ein Machtwort gesprochen. Er hat einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und entschieden, dass das Auto eines Schuldners, der außergewöhnlich gehbehindert ist, in der Regel vom Gläubiger nicht gepfändet werden darf. Auch wenn der Schuldner nicht erwerbstätig ist, benötigt er - so der BGH - das Fahrzeug, um am Leben in der Gesellschaft teilnehmen zu können.
Den Beschluss können Sie in seiner vollständigen Fassung hier nachlesen.

Die Rechtsprechung lässt es zwar zu, dass ein Makler für eine Partei als Nachweismakler und für die andere Partei als Vermittlungsmakler tätig ist. Es ist nicht einmal völlig ausgeschlossen, dass der Makler für beide Parteien als Vermittlungsmakler auftritt; er muss als doppelter Vermittlungsmakler jedoch die Verhältnisse offen legen und sich darauf beschränken, als ehrlicher Makler zu vermitteln.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln verdeutlicht, dass die Rechtsprechung schnell gegen den doppelten Vermittlungsmakler entscheidet. Das OLG Köln hat - in Verbindung mit einigen anderen Umständen - sogar entscheidend darauf abgestellt, dass der Makler den Käufer veranlasste, zwei für den Käufer zusammenhängende Geschäfte zusammen zu beurkunden und einen Notar zu wählen, den der Käufer zu der Beurkundung des einen Geschäfts eigentlich gar nicht hinzuziehen wollte.
Az.: 24 U 197/02. Die Einzelheiten können Sie hier studieren.

So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 18/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Hier können Sie das neue Urteil nachlesen, Az.: I ZR 81/01. Das Urteil bestätigt die Grundsätze, die sich in Rechtsprechung und Schrifttum bereits durchgesetzt hatten. Es beginnt mit: „Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb”.
Zur Problematik insgesamt können Sie sich in unseren Abhandlungen Informieren: „Ihr Recht bei E-Mail-Werbung”, „Rote Karte für Spammer”. Hier finden Sie ein Muster dazu, wie Sie abmahnen können (zum Herunterladen).

Auf der Betriebsversammlung referieren heute RA Prof. Schweizer, RA Ulrich Schäfer-Newiger und RA Söder.