In der Betriebskostenverordnung werden 17 Positionen an umlagefähigen Betriebskosten genannt. Es reicht in der Regel aus, dass der Vermieter im Mietvertrag Bezug auf diese Verordnungen nimmt. Denn durch die Bezugnahme sind mit den konkreten Positionen 1 bis 16 (von Grundsteuer über Aufzug bis hin zur Waschküche) alle gängigen Betriebskosten erfasst und können auf den Mieter umgelegt werden.
Etwas anderes gilt jedoch für die "sonstigen Betriebskosten" (Nr. 17). Hier weiß der Mieter nicht, welche Nebenkosten genau auf ihn zukommen können, weil diese - anders als bei den anderen Positionen - nicht einzeln im Gesetz aufgeführt sind. Da grundsätzlich der Vermieter verpflichtet ist, auf dem Grundstück ruhende Lasten zu tragen, muss dem Mieter bei den "sonstigen Betriebskosten" deutlich gemacht werden, welche Betriebskosten auf ihn abgewälzt werden.
Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen. Az.: VIII ZR 167/03.
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