Ein Unternehmen, das Telefonauskünfte erteilt und eine Weitervermittlung anbietet, muss aufklären. Wenn es fragt, ob der Anrufer mit der erfragten Telefonnumer verbunden werden möchte, muss der Möchte-Vermittler aufklären, dass durch die Vermittlung deutlich höhere Gebühren als bei einer Selbstwahl anfallen. Sonst führt die Betreiberin der Telefonauskunft irre und verletzt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. So hat das OLG Frankfurt in einer rechtskräftigen Entscheidung geurteilt, Az.: 6 U 241/01.
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