Die Pfändungsverbote müssen heute nach dem gewandelten Verständnis in der Gesellschaft über die soziale Stellung behinderter Menschen ausgelegt werden. Dieses Prinzip hat der Bundesgerichtshof nun in einem neuen Beschluss herausgearbeitet und angewandt. Az.: Ixa ZB 321/03.
Gestritten wird in Rechtsprechung und Schrifttum schon seit längerem vor allem um die Anwendung der gesetzlichen Voraussetzung „notwendiges Hilfsmittel” auf Autos. Der BGH hat nun ein Machtwort gesprochen. Er hat einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und entschieden, dass das Auto eines Schuldners, der außergewöhnlich gehbehindert ist, in der Regel vom Gläubiger nicht gepfändet werden darf. Auch wenn der Schuldner nicht erwerbstätig ist, benötigt er - so der BGH - das Fahrzeug, um am Leben in der Gesellschaft teilnehmen zu können.
Den Beschluss können Sie in seiner vollständigen Fassung hier nachlesen.