Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wer eine einstweilige Verfügung erwirkt, dann aber den Antrag zurücknehmen muss, weil er falsch zugestellt und deshalb die Monatsfrist für den Vollzug versäumt hat, muss die Verfahrenskosten auch dann tragen, wenn der Gegner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Am 7. Juni war die einstweilige Verfügung beantragt worden, und am 10. Juni wurde dem Antrag stattgegeben.
Am 24. Juli verpflichtete sich die Antragsgegnerin (gegen welche die einstweilige Verfügung erlassen worden ist) auch noch strafbewehrt, die mit der einstweiligen Verfügung verbotene Handlung zu unterlassen.
Am 5. August nahm die Antragstellerin ihren Antrag vom 7. Juni zurück, nachdem sie feststellen musste:
Die einstweilige Verfügung wurde nur dem außergerichtlichen Bevollmächtigten zugestellt, obwohl sich dieser nicht zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt hatte. Damit ist die Monatsfrist zum Vollzug der einstweiligen Verfügung mangels rechtswirksamer Zustellung versäumt worden.
Am 8. August legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein und beantragte, der Antragstellerin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten aufzuerlegen. Die Antragstellerin berief sich dagegen auf den Satz 3 der gleichen Bestimmung, also des § 269 Abs.3.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. gaben der Antragsgegnerin Recht. Die Kosten muss demnach die Antragstellerin wegen der falschen Zustellung tragen.
Hier können Sie den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. nachlesen. Az.: 16 W 7/04.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in einem noch unbekannten Urteil ausführlich mit der Einordnung von Wirtschaftstiteln befasst. Das Ergebnis: FOCUS MONEY wurde zurecht in einer Gruppe „Wirtschaft/General Interest” ausgewiesen. Az.: I-20 U 111/03. Anhand der von uns vorangestellten Leitsätze können Sie sich schnell informieren.
Schon das Landgericht Düsseldorf hatte in erster Instanz genauso entschieden. Az.: 12 O 468/02.
Beide Urteile befassen sich auch mit der Einordnung der Titel „DMEuro” und „Handelsblatt Junge Karriere”.

Gestern hat nun auch das Landgericht München I uneingeschränkt zugunsten der Burda Senator Verlag GmbH, Offenburg, entschieden. Der Stand:

a. Noch vor dem LG München I hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass die Burda-Tochter ihre neue Zeitschrift mit dem Titel FREIZEIT SPASS herausgeben darf. Mit diesem Urteil hat das LG Hamburg eine von ihm zunächst erlassene, gegenteilige einstweilige Verfügung aufgehoben. Diese Entscheidung liegt jetzt in vollständiger Fassung vor, also auch mit schriftlicher Begründung. Hier können Sie dieses Urteil des Landgerichts Hamburg mit unseren Leitsätzen nachlesen. Die Vorgeschichte haben wir am 7. Mai an dieser Stelle, also in dieser Rubrik „Die neuesten Meldungen”, geschildert. Dort finden Sie auch Hinweise zur Schutzdauer von Titelschutzanzeigen.
b. Nun hat gestern zusäzlich noch das Landgericht München I in einer einstweilgen Verfügung zugunsten der Offenburger dem Pabel-Moewig Verlag untersagt, für eine Zeitschrift den Titel FREIZEIT SPASS zu verwenden.

Nach diesen Entscheidung herrscht somit Klarheit. Auf dem Markt darf nur noch die Zeitschrift aus den Medien Park Verlagen Offenburg angeboten werden.

Die „erbitterten Widerstände” (dpa) der Zeitschriftenverleger gegen die Novellierung des Telefonmarketings im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sind ebenso bekannt wie die Verabschiedung des Gesetzes in der vergangenen Woche gegen diesen Widerstand.
Bei der Suche nach sinnvollen Auswegen kann ein Blick zur Rechtsprechung zugunsten der Telefonakquisition für Blindenwaren sein. Es mag zwar dem einen oder anderen widerstreben, auf eine soche Rechtsprechung zurückzugreifen. Aber die Medienhäuser müssen rechtsmethodisch fundierte Argumente ermitteln. Rechtsprechung, die Anrufe erlaubt, bietet sich nicht im Übermaß an; und die Gleichbehandlung öffentlicher Zwecke (zugunsten der Blindenwerkstätten) und der öffentlichen Zwecke zugunsten der öffentlichen Aufgabe der Medien liegt rechtsmethodisch nicht fern. In München wird zur Zeit erneut über die Telefonwerbung für Blindenwaren gestritten. Diese Telefonwerbung wurde bislang von der Rechtsprechung als rechtlich zulässig erachtet. Hier können Sie unseren Bericht über die neueste Entscheidung, ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts München nachlesen und hier das schon früher - ebenfalls speziell zu Blindenwaren - erlassene Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs sowie hier das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, an welches der BGH damals den Rechtsstreit zurückverwiesen hat.
Alle diese Urteile stimmen darin überein, dass die Telefonakquisition (nach dem bislang geltenden UWG) rechtmäßig ist. Sie betreffen zwar Anrufe in Unternehmen; - so befasst sich das neue Urteil des Amtsgerichts München mit einem Anruf in einer Anwaltskanzlei. Aber es ist ersichtlich, dass diese Rechtsprechung wohl auch Anrufe in Haushalten befürworten würde.
Nach den nun eingeführten Definitionen zu „unzumutbaren Belästigungen” belästigen jedoch Anrufe zum Verkauf von Blindenwaren in Haushalten unzumutbar. Wie wird die Rechtsprechung dennoch ihre Intentionen durchsetzen? Und können die Medienhäuser von der demnach zu erwartenden Rechtsprechung profitieren?
Die Rechtsprechung wird, erwarten wir, für Blindenwaren auf § 3 des neuen UWG zurückgreifen. Er legt das im neu gefassten Gesetz das Verbot unlauteren Wettbewerbs fest. § 3 schränkt darauf ein, dass „nur” verboten sind: „unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen”.
Zu dieser neuen, von uns hier hervorgehobenen Gesetzesformulierung hat sich die bisherige, gegen die Verlage gerichtete Rechtsprechung naturgemäß noch nicht festgelegt; insbesondere nicht das insoweit am stärksten interessierende Urteil des OLG Koblenz und die folgenden Nicht-Annahme-Entscheidungen des BGH und des BVerfG. Diese neue Formulierung bietet eine gewisse Chance. Auszulegen ist dieses Kriterium im Spannungsfeld der relevanten Güter. Die öffentliche Aufgabe der Medien ist demnach zu berücksichtigen.
Wenn das neue Kriterium zugunsten der Blindenwerkstätten greift, erfasst es nach dem rechtsmethodischen Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen genauso den - durch die Pressefreiheit geschützten - Anruf der Medienhäuser zur Nachbearbeitung bei Abonnenten.

Die Direktmarketer hoffen noch auf eine positive Entscheidung im Vermittlungsausschuss im laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Hoffen lässt aber ebenfalls die Rechtsprechung. Dass der Bundesgerichtshof neuerdings liberaler Recht spricht, wirkt sich offenbar doch auch auf die Telefonwerbung aus. Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil die Aussage gewagt:
„Ob der Anruf der Beklagten, wie sie behauptet, in erster Linie diesem Zweck dient, oder ob die Überprüfung der Daten lediglich als 'Aufhänger' für das primär angestrebte entgeltliche Werbeangebot eingesetzt wird, wie die Klägerin geltend macht, kann offenbleiben. Der Zusammenhang wird dadurch nicht in Frage gestellt.”
Als zulässig hat der BGH - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - einen Anruf beurteilt, der auf eine Erweiterung oder eine andersartige Gestaltung eines Eintrags des angerufenen Unternehmens in das neue Telefonverzeichnis zielte.
Für die werbenden Unternehmen empfiehlt es sich, dieses Urteil als Vorlage zu verwenden. Für viele Werbeaktionen wird es möglich sein, sich an die Ausführungen des BGH anzupassen.

Obwohl in einem Parallelverfahren das Oberlandesgericht München schon gegenteilig entschieden hatte, unterstellt das Landgericht in einem uns soeben zugestellten Urteil:
„Die vom Beklagten (also vom Journalisten) recherchierte und angegriffene Schleichwerbung in Funk und Fernsehen ist dem Verbraucher und damit der Öffentlichkeit und auch den verantwortlichen Personen durch nahezu tägliches Erscheinen, insbesondere im Fernsehen präsent. Der Beklagte würde also durch Offenlegung seiner Recherchen lediglich ein ohnehin bekanntes Phänomen anprangern.”
Auf Basis dieser Unterstellungen verurteilte das Gericht den Journalisten, seine Recherchen zu unterlassen.
Das LG München I hat so geurteilt, obwohl, wie erwähnt, das Oberlandesgericht München in einem Parallelprozess bereits gegenteilig entschieden hatte. Eben dieses OLG München ist nun in zweiter Instanz zuständig. Wir haben über dieses entgegenstehende Urteil des OLG München an dieser Stelle bereits am 5. April berichtet. Der Parallelprozess richtete sich gegen einen Unternehmensberater, der dem Journalisten bei der Recherche behilflich war.
Dieses Urteil des LG München I bildet vor allem auch ein Musterbeispiel gegen den Dezisionismus: Der einzelne Entscheider kann die pluralistische Wirklichkeit nicht mehr hinreichend sicher von sich aus kennen und beurteilen. Hier und hier können Sie unsere neuesten Abhandlungen zu dieser Problematik eischließlich Lösungsvorschlägen nachlesen.

Gestern hat das Bundesjustizministerium eine Pressemitteilung herausgegeben, die dokumentiert, wie Juristen in verantwortungsvollen Positionen wirtschaftsfeindlich denken können, wenn sie nichts mit der Wirtschaft zu tun haben und außer Acht lassen, warum Gehälter, auch Beamten- und Politikergehälter, ausgezahlt werden können.
Der Bundesrat hat am Freitag, also gestern, den Vermittlungsausschuss unter anderem zur Realisierung des Opt-out- Prinzips angerufen. Der Bundestag hatte im Rahmen der UWG-Reform das Opt-in-Prinzip beschlossen:
„ Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer” dürfen ohne deren Einwilligung bzw. zumindest mutmaßliche Einwilligung nicht angerufen werden.
In Europa üblich ist dagegen das Opt-out-Prinzip: Es darf einmal angerufen werden, und der Angerufene kann beim ersten Anruf erklären, er wolle nicht mehr angerufen werden; die Wirtschaft sorgt dann mit sog. Robinson-Listen und anderen Mitteln verbraucherschützend dafür, dass auch wirklich nicht mehr angerufen wird.
Grundgedanke dieses Opt-out-Prinzips ist:
Das Kind soll nicht mit dem Bade ausgeschüttet werden. Es gibt Aber- und Abertausende, die gegen telefonische Wirtschaftsinformationen nichts einzuwenden haben, zumal sie Anrufe sofort beenden können. Für diese vielen Bürger und Geschäftsleute darf nicht unzutreffend generell unterstellt werden, dass sie schlechthin einen Anruf ablehnen.
Das Bundesjustizministerium wirft jedoch in seiner Pressemitteilung vom 14. Mai dem Bundesrat eine „Blockadepolitik” vor. Das Bundesjustizministerium geht mit keinem Wort darauf ein, dass die Verbraucher auch beim Opt-out-Prinzip geschützt sind.
Die Pressemitteilung behauptet sogar ausdrücklich: „Das vom Bundestag verabschiedete UWG fördert die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft”. Bei allem gebotenen Respekt:
Diese Behauptung will entweder die Bürger und die Wirtschaft verhöhnen oder sie verkennt offenkundig die wirtschaftlichen, vor allem auch die volkswirtschaftlichen Verhältnisse. Die Pressemitteilung negiert schlechthin, dass die Wirtschaft im Ausland durch das dort geltende Opt-out-Prinzip gefördert wird und in Deutschland eben mit dem Opt-in-Prinzip nicht. In Wirklichkeit blockiert somit gerade umgekehrt das Bundesjustizministerium und nicht der Bundesrat.
Hier können Sie die Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums nachlesen.

So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 21/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Oberlandesgericht Hamburg erklärt - sich auf die vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof vertretenen Grundsätze berufend - in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil:
„Vielmehr ist der Dritte schon dann in einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Weise in das Gespräch als Zuhörer mit einbezogen, wenn er nur auf einer Seite die von dieser Seite gesprochenen Worte wahrnehmen kann, ohne dass hierfür die Erlaubnis der anderen Seite vorliegt. Denn auch in diesem Fall nimmt der Dritte Kommunikationsinhalte unmittelbar wahr, ohne dass sich der Kommunikationspartner auf der anderen Seite angemessen verhalten und insbesondere dafür sorgen kann, seinerseits Beweismittel zu erlangen.” Az.: 6 U 74/03.
Das Gericht hört sich demnach den Zeugen gar nicht an und bildet sich nicht erst danach seine Meinung darüber, was nun gesprochen worden ist und was nicht.
Das Urteil setzt sich nicht damit auseinander, dass eigentlich auch der anderen, also der durch das Urteil benachteiligten Seite Persönlichkeitsrechte zustehen und darüber hinaus die Allgemeinheit daran interessiert ist, dass Rechtsstreitigkeiten nach dem wahren Sachverhalt entschieden werden.
Wir haben uns hier auf der Startseite schon einmal mit dieser „Abwägung” auseinandergesetzt. Dazu, ob selbst gegen die Presse- und Informationsfreiheit in dieser Weise abgewogen werden soll, wurde in der Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich festgestellt. Wer die Presse zu schätzen weiß, wird einwenden, die Rechtsprechung dürfe doch beispielsweise den investigativen Journalismus nicht mit einer derartigen Abwägung behindern. Immerhin ist, vom BVerfG anerkannt, die Pressefreiheit für die Demokratie schlechthin konstitutiv. Aber der Wortlaut der Entscheidung ist so abgefasst, dass das Urteil genauso gegen die Presse wirken soll.
Sie können das Urteil des OLG Hamburg hier nachlesen.

Das Amtsgericht Münster hat kurzen Prozess gemacht: Keine Minderung. „Subjektive Überempfindlichkeiten sind bei der Bewertung von Minderungsrechten nicht zu berücksichtigen.” Az.: 3 C 2122/03.