Die Direktmarketer hoffen noch auf eine positive Entscheidung im Vermittlungsausschuss im laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Hoffen lässt aber ebenfalls die Rechtsprechung. Dass der Bundesgerichtshof neuerdings liberaler Recht spricht, wirkt sich offenbar doch auch auf die Telefonwerbung aus. Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil die Aussage gewagt:
„Ob der Anruf der Beklagten, wie sie behauptet, in erster Linie diesem Zweck dient, oder ob die Überprüfung der Daten lediglich als 'Aufhänger' für das primär angestrebte entgeltliche Werbeangebot eingesetzt wird, wie die Klägerin geltend macht, kann offenbleiben. Der Zusammenhang wird dadurch nicht in Frage gestellt.”
Als zulässig hat der BGH - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - einen Anruf beurteilt, der auf eine Erweiterung oder eine andersartige Gestaltung eines Eintrags des angerufenen Unternehmens in das neue Telefonverzeichnis zielte.
Für die werbenden Unternehmen empfiehlt es sich, dieses Urteil als Vorlage zu verwenden. Für viele Werbeaktionen wird es möglich sein, sich an die Ausführungen des BGH anzupassen.
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