Wer eine einstweilige Verfügung erwirkt, dann aber den Antrag zurücknehmen muss, weil er falsch zugestellt und deshalb die Monatsfrist für den Vollzug versäumt hat, muss die Verfahrenskosten auch dann tragen, wenn der Gegner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Am 7. Juni war die einstweilige Verfügung beantragt worden, und am 10. Juni wurde dem Antrag stattgegeben.
Am 24. Juli verpflichtete sich die Antragsgegnerin (gegen welche die einstweilige Verfügung erlassen worden ist) auch noch strafbewehrt, die mit der einstweiligen Verfügung verbotene Handlung zu unterlassen.
Am 5. August nahm die Antragstellerin ihren Antrag vom 7. Juni zurück, nachdem sie feststellen musste:
Die einstweilige Verfügung wurde nur dem außergerichtlichen Bevollmächtigten zugestellt, obwohl sich dieser nicht zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt hatte. Damit ist die Monatsfrist zum Vollzug der einstweiligen Verfügung mangels rechtswirksamer Zustellung versäumt worden.
Am 8. August legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein und beantragte, der Antragstellerin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten aufzuerlegen. Die Antragstellerin berief sich dagegen auf den Satz 3 der gleichen Bestimmung, also des § 269 Abs.3.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. gaben der Antragsgegnerin Recht. Die Kosten muss demnach die Antragstellerin wegen der falschen Zustellung tragen.
Hier können Sie den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. nachlesen. Az.: 16 W 7/04.
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