Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Landgericht Hamburg hat die zunächst von ihm - ohne mündliche Verhandlung - erlassene einstweilige Verfügung heute aufgehoben. Aufgrund eines Widerspruchs der Burda-Tochter wurde heute verhandelt und erneut - nun zugunsten der widersprechenden Offenburger - entschieden. Die neue Burda-Zeitschrift kann und wird demnach weiterhin unter ihrem eingeführten Titel erscheinen.
Es war somit nicht zu sehr gewagt, trotz der einstweiligen Verfügung die neue Zeitschrift weiterhin unter dem Titel FREIZEIT SPASS auszuliefern. Der (vom Wettbewerber bereits gestellte) Antrag, wegen dieser fortgesetzten Auslieferung ein Ordnungsgeld gegen die Burda-Tochter zu verhängen, ist nach der heutigen Entscheidung unbegründet.
Der Wettbewerber kann eine Berufung einlegen und ein Hauptsacheverfahren anstrengen; nach Ansicht der Offenburger jedoch ohne irgendeine Aussicht auf Erfolg.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass es falsch ist, wenn Woche für Woche generell in einem Titelschutzanzeiger geworben wird: „Mit der Wiederholung Ihrer Titelschutzanzeige können Sie die Schutzfrist um ein halbes Jahr verlängern”. Nicht einmal für eine erste Titelschutzanzeige hält der Schutz generell ein halbes Jahr an. In dem heute beurteilten Fall waren erst 5 1/2 Monate seit der (ersten) Anzeige vergangen. Die Schutzdauer bestimmt sich nach der üblichen Vorbereitungsdauer für ein Produkt dieser Art. Das LG Hamburg beurteilte ein Rätselheft.
Die Urteilsbegründung liegt selbstverständlich noch nicht schriftlich vor. Am 12. Mai wird voraussichtlich darüber hinaus in München entschieden werden, dass der Wettbewerber sein gleichnamiges Rätselheft vom Markt nehmen muss. Das heißt: Die ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung wird dann in eine umgekehrte einstweilige Verfügung gegen den zunächst siegreichen Wettbewerber umgekehrt werden.
Wir werden weiter berichten und die Urteile des LG Hamburg sowie des LG München I hier ins Netz stellen.
Die Modelle sind ähnlich, das Prinzip ist immer gleich. Viele sollen schenken, damit wenige großzügig beschenkt werden können.
Dass das System nicht ewig funktionieren kann, beweisen einfachste mathematische Überlegungen. Alle Modelle funktionieren nach dem Schneeballsystem. Man schenkt dem Teilnehmer, der in der Mitte des Kreises angelangt ist, eine Summe von 10, 100, 500 oder 5000 Euro. Danach gehört man zu der Gruppe, erhält einen Platz in der vierten und somit äußersten Ebene des Kreises und sucht mit den anderen Mitspielerinnen acht Neueinsteiger. Der jeweils "Beschenkte" erhält achtmal die Summe x, unter Umständen also 40.000 Euro und scheidet aus.
Immer öfter müssen sich die Gerichte mit den Klagen enttäuschter Schenker auseinandersetzen. Teilweise mit unterschiedlichen Ergebnissen:
Wir haben Ihnen ein Urteil des Amtsgerichts Gütersloh ins Netz gestellt, bei dem eine Schenkerin erfolgreich 5000 EUR zurückverlangen konnte. Weniger Glück hatte eine Schenkerin vor dem Amtsgericht Köln. Ihre Klage wurde abgewiesen.
Die Entscheidungen zeigen, dass es vor Gericht - wie so oft - auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Zu den Umständen des Einzelfalles gehören auch das individuelle Rechtsgefühl, die Erfahrungen und die Interessen des einzelnen Richters.
Das - erstmals hier veröffentlichte - Urteil des LG München I zur Unterlassungsverfügung gegen TV DIGITAL enthält auch wichtige Ausführungen zu Themen, welche die meisten zu diesem Rechtsstreit nicht gleich erwarten werden. So befasst sich die Entscheidung mit dem relevanten Markt von Programmzeitschriften. Wir haben dem Urteil zusammenfassende Leitsätze vorangestellt, die Sie hier nachlesen können.
Hier können Sie das gestern bekanntgegene 21. und 14. März dieses Jahres an dieser Stelle eingeschätzt hatten.
Das Urteil stellt sich für die Medien längst nicht so negativ dar, wie man aus nahezu allen Schlagzeilen schließen müßte. Das Urteil wendet sich „nur” dagegen, dass ein bei einer Gala aufgenommenes Foto einer minderjährigen Begleitperson dazu verwendet wird, über „nahezu ausschließlich persönliche Belange” dieser minderjährigen Begleitperson zu berichten. Der BGH hat also die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung aus dem begleitenden Text geschlossen, der nahezu ausschließlich das Aussehen thematisiert hatte.
Zugunsten der Medien stellt das Urteil - auf Basis der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs - fest:
a. Die Medien sind bei einer neuen Begleitsituation „grundsätzlich nicht gehindert, zur Illustration dieser neuen Begleitsituation auf das hier beanstandete Foto zurückzugreifen, solange damit keine zusätzliche Persönlichkeitsbeeinträchtigung verbunden” ist.
b. Es „verbietet sich eine generalisierende Betrachtungsweise”, nach der sich „die Unzulässigkeit einer erneuten Verwendung des Fotos allein daraus ergibt, dass die Klägerin als Jugendliche eines verstärkten Schutzes nach Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bedarf ...”.
Nach a. und b. hätte das Kammergericht zu dem am 21. März hier ins Netz gestellten Foto entscheiden müssen, meinen wir, dass es veröffentlicht werden durfte.
Da der BGH in seinem Urteil nur die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und seine bisherige Rechtsprechung umsetzt, werden sich in absehbarer Zeit grundlegende Änderungen allenfalls aufgrund einer gegenteiligen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. Für das bei diesem Gerichtshof anhängige Verfahren wurde noch kein Entscheidungsverkündungstermin bekannt gegeben. Wir rechnen jedoch mit einer Entscheidung noch im ersten Halbjahr und nehmen an, dass die im hier besprochenen BGH-Urteil vertretenen Grundsätze fortbestehen können.
"Test und Kauf" heißt das neue Special aus der CHIP-Familie. Monatlich werden die wichtigsten Angebote kommentiert und dazu gibt es eine volle Marktübersicht: über 500 Produkte, geprüft und bewertet vom CHIP-Testcenter. Die Rechtsinfos verantwortet - wie üblich - unsere Kanzlei. Das Thema der ersten Ausgabe (05/2004) lautet "Ihr Recht beim Discounter". Weitere Infos zum Thema finden sie hier.
Das Darmstädter Echo hat gewonnen. Es hatte zu einem Strafprozess mit Namensnennung über einen Zeugen und dessen frühere strafrechtliche Verurteilung berichtet. Der klagende Zeuge blieb vor dem Landgericht München I erfolglos, weil er als relative Person der Zeitgeschichte im Strafverfahren beteiligt und das Interesse des Zeugen an einer Resozialisierung nicht vorrangig war.
Über einen Ausschnitt aus diesem Urteil haben wir schon am 2. Mai berichtet, nämlich: „Wichtig” wird als Meinungsäußerung (und nicht als Tatsachenbehauptung) verstanden.
Hier können Sie das Urteil des LG München I, Az.: 9 O 22152/03, mit unseren Leitsätzen nachlesen.
So betitelt die Ausgabe Juni 2004 von „GARTENSPASS - Das Praxis-Magazin von mein schöner Garten” das aktuelle Rechtsthema. Weitere Informationen und Serviceangebote finden Sie in dem von unserer Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können Leser zu Fixpreisen auch nach Urteilen suchen lassen oder eine Rechtsberatung beanspruchen.
So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 20/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Bieter kann bei einer Internet-Auktion sein (höchstes) Gebot grundsätzlich auch vor Ende der Laufzeit der Auktion nicht zurückzunehmen. So entschied das Amtsgericht Menden in einem rechtskräftigen Urteil, Az. 4 C 183/03.
Der Käufer konnte im entschiedenen Fall auch nicht nach den Regeln zum Fernabsatz widerrufen. Ein solches Widerrufsrecht besteht nämlich nur, wenn sich ein Unternehmer als Verkäufer und ein Verbraucher gegenüberstehen.
Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen.
Dem Geschäftsführer einer GmbH war ordentlich gekündigt worden, weil er sich geweigert hatte, eine wahrheitswidrige Erklärung zu unterschreiben. Vorinstanzlich war noch entschieden worden, dass die Kündigung rechtsunwirksam sei, „weil die Beklagte von dem Recht zur ordentlichen Kündigung in einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Weise aus verwerflichen, dem Anstandsgefühl widersprechenden Motiven Gebrauch gemacht habe”.
Der BGH hob die vorinstanzlichen Urteile auf. Er meint, die Kündigung sei ohne „Rücksicht auf die ihr zugrundeliegenden Motive der Gesellschafter” rechtswirksam. Az.: II ZR 158/01. Wir haben Ihnen dieses Uerteil hier ins Netz gestellt.
Der - soweit ersichtlich - erste Kommentar im Fachschrifttum hält dieses Urteil sogar „ungeachtet der damit im Einzelfall gegebenenfalls verbundenen Härte für begrüßenswert, da bewusste Entscheidungen des Gesetzgebers nicht durch eine großzügige Handhabung allgemeiner Prinzipien (einschließlich des Grundsatzes der Treuwidrigkeit) überlagert werden dürfen”; Hasselbach, neuestes Heft der Fachzeitschrift EWiR (8/2004).
Nachdem tatsächlich derartige Meinungen für richtig gehalten werden, müssen Geschäftsführer darauf achten, dass in ihrem Vertrag ausdrücklich festgehalten wird, was seit vielen Jahrzehnten selbstverständlich sein müßte: „Für das Vertragsverhältnis gilt der Grundsatz von Treu und Glauben, - auch was Kündigungen betrifft”.
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