Hier können Sie das gestern bekanntgegene 21. und 14. März dieses Jahres an dieser Stelle eingeschätzt hatten.
Das Urteil stellt sich für die Medien längst nicht so negativ dar, wie man aus nahezu allen Schlagzeilen schließen müßte. Das Urteil wendet sich „nur” dagegen, dass ein bei einer Gala aufgenommenes Foto einer minderjährigen Begleitperson dazu verwendet wird, über „nahezu ausschließlich persönliche Belange” dieser minderjährigen Begleitperson zu berichten. Der BGH hat also die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung aus dem begleitenden Text geschlossen, der nahezu ausschließlich das Aussehen thematisiert hatte.
Zugunsten der Medien stellt das Urteil - auf Basis der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs - fest:
a. Die Medien sind bei einer neuen Begleitsituation „grundsätzlich nicht gehindert, zur Illustration dieser neuen Begleitsituation auf das hier beanstandete Foto zurückzugreifen, solange damit keine zusätzliche Persönlichkeitsbeeinträchtigung verbunden” ist.
b. Es „verbietet sich eine generalisierende Betrachtungsweise”, nach der sich „die Unzulässigkeit einer erneuten Verwendung des Fotos allein daraus ergibt, dass die Klägerin als Jugendliche eines verstärkten Schutzes nach Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bedarf ...”.
Nach a. und b. hätte das Kammergericht zu dem am 21. März hier ins Netz gestellten Foto entscheiden müssen, meinen wir, dass es veröffentlicht werden durfte.
Da der BGH in seinem Urteil nur die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und seine bisherige Rechtsprechung umsetzt, werden sich in absehbarer Zeit grundlegende Änderungen allenfalls aufgrund einer gegenteiligen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. Für das bei diesem Gerichtshof anhängige Verfahren wurde noch kein Entscheidungsverkündungstermin bekannt gegeben. Wir rechnen jedoch mit einer Entscheidung noch im ersten Halbjahr und nehmen an, dass die im hier besprochenen BGH-Urteil vertretenen Grundsätze fortbestehen können.
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