Der Bieter kann bei einer Internet-Auktion sein (höchstes) Gebot grundsätzlich auch vor Ende der Laufzeit der Auktion nicht zurückzunehmen. So entschied das Amtsgericht Menden in einem rechtskräftigen Urteil, Az. 4 C 183/03.
Der Käufer konnte im entschiedenen Fall auch nicht nach den Regeln zum Fernabsatz widerrufen. Ein solches Widerrufsrecht besteht nämlich nur, wenn sich ein Unternehmer als Verkäufer und ein Verbraucher gegenüberstehen.
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