Dem Geschäftsführer einer GmbH war ordentlich gekündigt worden, weil er sich geweigert hatte, eine wahrheitswidrige Erklärung zu unterschreiben. Vorinstanzlich war noch entschieden worden, dass die Kündigung rechtsunwirksam sei, „weil die Beklagte von dem Recht zur ordentlichen Kündigung in einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Weise aus verwerflichen, dem Anstandsgefühl widersprechenden Motiven Gebrauch gemacht habe”.
Der BGH hob die vorinstanzlichen Urteile auf. Er meint, die Kündigung sei ohne „Rücksicht auf die ihr zugrundeliegenden Motive der Gesellschafter” rechtswirksam. Az.: II ZR 158/01. Wir haben Ihnen dieses Uerteil hier ins Netz gestellt.
Der - soweit ersichtlich - erste Kommentar im Fachschrifttum hält dieses Urteil sogar „ungeachtet der damit im Einzelfall gegebenenfalls verbundenen Härte für begrüßenswert, da bewusste Entscheidungen des Gesetzgebers nicht durch eine großzügige Handhabung allgemeiner Prinzipien (einschließlich des Grundsatzes der Treuwidrigkeit) überlagert werden dürfen”; Hasselbach, neuestes Heft der Fachzeitschrift EWiR (8/2004).
Nachdem tatsächlich derartige Meinungen für richtig gehalten werden, müssen Geschäftsführer darauf achten, dass in ihrem Vertrag ausdrücklich festgehalten wird, was seit vielen Jahrzehnten selbstverständlich sein müßte: „Für das Vertragsverhältnis gilt der Grundsatz von Treu und Glauben, - auch was Kündigungen betrifft”.
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