Das Landgericht Hamburg hat die zunächst von ihm - ohne mündliche Verhandlung - erlassene einstweilige Verfügung heute aufgehoben. Aufgrund eines Widerspruchs der Burda-Tochter wurde heute verhandelt und erneut - nun zugunsten der widersprechenden Offenburger - entschieden. Die neue Burda-Zeitschrift kann und wird demnach weiterhin unter ihrem eingeführten Titel erscheinen.
Es war somit nicht zu sehr gewagt, trotz der einstweiligen Verfügung die neue Zeitschrift weiterhin unter dem Titel FREIZEIT SPASS auszuliefern. Der (vom Wettbewerber bereits gestellte) Antrag, wegen dieser fortgesetzten Auslieferung ein Ordnungsgeld gegen die Burda-Tochter zu verhängen, ist nach der heutigen Entscheidung unbegründet.
Der Wettbewerber kann eine Berufung einlegen und ein Hauptsacheverfahren anstrengen; nach Ansicht der Offenburger jedoch ohne irgendeine Aussicht auf Erfolg.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass es falsch ist, wenn Woche für Woche generell in einem Titelschutzanzeiger geworben wird: „Mit der Wiederholung Ihrer Titelschutzanzeige können Sie die Schutzfrist um ein halbes Jahr verlängern”. Nicht einmal für eine erste Titelschutzanzeige hält der Schutz generell ein halbes Jahr an. In dem heute beurteilten Fall waren erst 5 1/2 Monate seit der (ersten) Anzeige vergangen. Die Schutzdauer bestimmt sich nach der üblichen Vorbereitungsdauer für ein Produkt dieser Art. Das LG Hamburg beurteilte ein Rätselheft.
Die Urteilsbegründung liegt selbstverständlich noch nicht schriftlich vor. Am 12. Mai wird voraussichtlich darüber hinaus in München entschieden werden, dass der Wettbewerber sein gleichnamiges Rätselheft vom Markt nehmen muss. Das heißt: Die ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung wird dann in eine umgekehrte einstweilige Verfügung gegen den zunächst siegreichen Wettbewerber umgekehrt werden.
Wir werden weiter berichten und die Urteile des LG Hamburg sowie des LG München I hier ins Netz stellen.
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