Obwohl in einem Parallelverfahren das Oberlandesgericht München schon gegenteilig entschieden hatte, unterstellt das Landgericht in einem uns soeben zugestellten Urteil:
„Die vom Beklagten (also vom Journalisten) recherchierte und angegriffene Schleichwerbung in Funk und Fernsehen ist dem Verbraucher und damit der Öffentlichkeit und auch den verantwortlichen Personen durch nahezu tägliches Erscheinen, insbesondere im Fernsehen präsent. Der Beklagte würde also durch Offenlegung seiner Recherchen lediglich ein ohnehin bekanntes Phänomen anprangern.”
Auf Basis dieser Unterstellungen verurteilte das Gericht den Journalisten, seine Recherchen zu unterlassen.
Das LG München I hat so geurteilt, obwohl, wie erwähnt, das Oberlandesgericht München in einem Parallelprozess bereits gegenteilig entschieden hatte. Eben dieses OLG München ist nun in zweiter Instanz zuständig. Wir haben über dieses entgegenstehende Urteil des OLG München an dieser Stelle bereits am 5. April berichtet. Der Parallelprozess richtete sich gegen einen Unternehmensberater, der dem Journalisten bei der Recherche behilflich war.
Dieses Urteil des LG München I bildet vor allem auch ein Musterbeispiel gegen den Dezisionismus: Der einzelne Entscheider kann die pluralistische Wirklichkeit nicht mehr hinreichend sicher von sich aus kennen und beurteilen. Hier und hier können Sie unsere neuesten Abhandlungen zu dieser Problematik eischließlich Lösungsvorschlägen nachlesen.