Die Rechtsprechung lässt es zwar zu, dass ein Makler für eine Partei als Nachweismakler und für die andere Partei als Vermittlungsmakler tätig ist. Es ist nicht einmal völlig ausgeschlossen, dass der Makler für beide Parteien als Vermittlungsmakler auftritt; er muss als doppelter Vermittlungsmakler jedoch die Verhältnisse offen legen und sich darauf beschränken, als ehrlicher Makler zu vermitteln.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln verdeutlicht, dass die Rechtsprechung schnell gegen den doppelten Vermittlungsmakler entscheidet. Das OLG Köln hat - in Verbindung mit einigen anderen Umständen - sogar entscheidend darauf abgestellt, dass der Makler den Käufer veranlasste, zwei für den Käufer zusammenhängende Geschäfte zusammen zu beurkunden und einen Notar zu wählen, den der Käufer zu der Beurkundung des einen Geschäfts eigentlich gar nicht hinzuziehen wollte.
Az.: 24 U 197/02. Die Einzelheiten können Sie hier studieren.