Der Anmelder fügte gängigen Verkehrszeichen rote Balken oder jeweils fünf schwarze Striche hinzu und meldete diese Zeichen als Muster beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Das Amt lehnte die Eintragung aber mit der Begründung ab, die Veröffentlichung der Muster und die Verbreitung der Abbildungen verstießen gegen die öffentliche Ordnung.
Der BGH verneint dagegen einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Begründung: Das Muster stellt nicht die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung in Frage.
Der BGH gelangt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass es kein allgemeines Verbot gibt, veränderte Verkehrsschilder abzubilden oder zu vertreiben.
Wir haben den Beschluss des BGH (I ZB 15/03) hier eingestellt.
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