Zu Wohnflächenabweichungen bestätigte der BGH die Wesentlichkeitsgrenze von 10%.
Im Anschluss an das Senatsurteil vom 24. März 2004, Az. VIII ZR 295/03, hat der BGH nunmehr in einem Urteil, Az. VIII ZR 192/03, zur Wohnflächenabweichung bei Mieterhöhungsverlangen mieterfreundlich geurteilt:
Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 %, so kann der Mieter nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereichung verlangen, dass die überzahlte Miete zurückbezahlt wird.
Dieses neue Urteil des BGH können Sie hier nachlesen.