Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 40/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So urteilte der Bundesgerichtshof. Er bekräftigt mit dieser Entscheidung die Tendenz, dass rechtlich auch starke Anreize akzeptiert werden.
Der BGH geht davon aus, dass ein potentieller Fahrschüler in jedem Falle verschiedene Fahrschulen vergleichen und genau kalkulieren werde, wie viel Kosten auf ihn zukommen. Der Tatbestand des wettbewerbswidrigen „übertriebenen Anlockens“ könne somit, so der BGH, ausgeschlossen werden, auch wenn ein derartiges Gutscheinangebot überdurchschnittlich stark anzieht.
Hier können Sie das Urteil des BGH (I ZR 187/02) nachlesen.

Hinweise zur (unterschiedlichen) Rechtsprechung der einzelnen Gerichte, die Aktualitätsgrenze für Gegendarstellungen betreffend, sind gefragt. Hier können Sie eine neue Entscheidung des Landgerichts Berlin nachlesen, Az.: 27 O 531/03.
Der mit der Gegendarstellung angegriffene Artikel war am 11. März 2004 erschienen. Unmittelbar nach Kenntnis von dem Artikel hat sich die Antragstellerin mit einer Forderung auf Gegendarstellung an den Verlag gewandt und eine Frist zum 5. Mai gesetzt. Der Verlag gab am 20. April einen Zwischenbeschein und reichte am 22. April eine Schutzschrift ein. Am 6. Mai verlangten die Anwälte der Antragstellerin „letztmalig”, die Gegendarstellung zu publizieren. Am 10. Juni schließlich beantragten die Anwälte eine einstweilige Verfügung.
Das LG Berlin stellte fest, dass „das Aktualitätsinteresse am 10. Juni längst weggefallen war”.

FOCUS wird in der morgen erscheinenden Ausgabe 39/2004 berichten, wie weitreichend die Nutzer Gefahr laufen, im Web mit gefälschten Waren hereingelegt zu werden.
Juristisch geht der Artikel auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs ein, das die Juristen nebenbei auf einen Aspekt hinweist, der selbst von Markenrechtsexperten immer wieder übersehen wird (und den der FOCUS-Artikel nicht thematisiert, weil er sich mit einem anderen Teil des Urteils befasst). Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Köln, hatte folgenden Nebenaspekt verkannt:
Ansprüche wegen Verwechslungsgefahr können bestehen, „ohne dass es auf die Frage einer Verwechslungsgefahr ankäme”; so wörtlich das Urteil. Wie das?
Der Betreiber einer Plattform hatte eingewandt, die angebotenen gefälschten Rolex-Uhren seien doch ausdrücklich als Plagiat, zum Beispiel mit „Nachbildung”, gekennzeichnet worden. Auf diesen Einwand hat das Urteil unter Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und auf Schrifttum erwidert:
„Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es grundsätzlich nicht auf eine konkrete Verkaufssituation an, in der eine an sich vorhandene Verwechslungsgefahr durch aufklärende Hinweise oder auf andere Weise - etwa durch den niedrigen Preis - ausgeräumt werden kann, sondern auf die abstrakte Gefahr der Verwechslung der beiden Zeichen.”
Sie können das gesamte Urteil einsehen, wenn Sie in die Suchfunktion unserer Homepage (siehe links) das Aktenzeichen eingeben: I ZR 304/01.

Widerspricht der Betriebsrat einer Kündigung mit einer E-Mail, dann ist dieser Widerspruch unbeachtlich. Der Grund: Die vorgeschriebene Schriftform verlangt eine eigenhändige Unterschrift.
So entschieden hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter Berufung auf Schrifttum, Az.: 4 Ga 43/04.

Der 9. Zivilsenat des Kammergerichts hat heute mehrfach gegen Prinz Ernst August von Hannover geurteilt. In erster Instanz hatte der Prinz noch gewonnen.
Diese Entwicklung zeichnete sich schon seit dem 25. März ab. Der 9. Zivilsenat hat nämlich an diesem Tage zu einem von der BUNTE geführten Verfahren mitgeteilt, er neige dazu, den BUNTE-Bericht zur Geschwindigkeitsüberschreitung für rechtmäßig zu erklären. Daraufhin hat der Prinz gegen BUNTE schon im Juni „aufgegeben”.
Einzelheiten können Sie in unserem Bericht vom 14. Juni nachlesen. In diesem Bericht sind wir auch schon kurz darauf eingegangen, dass auf den Prinzen erhebliche Verfahrenskosten zukommen können, weil er - was sich jetzt bestätigt - offenbar „flächendeckend” gegen alle vorgegangen ist, die über dieses Verfahren berichteten.

So betitelt die neue Ausgabe - 39/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Urteile des Landgerichts München I auf Unterlassung und Widerruf des Vorwurfs der Geschichtsfälschung sind uns nun in vollständiger Fassung, also mit vollständiger Begründung, zugestellt worden. Zuvor hatte das Gericht nur die Ergebnisse verkündet.
Die beiden Kernsätze des gegen Bisky erlassenen Urteils lauten:
„Der (von Bisky zu einem FOCUS-Artikel erhobene) Vorwurf der Geschichtsfälschung stellt in seinem Kern eine Tatsachenbehauptung dar... Auch ist der Vorwurf der Geschichtsfälschung unberechtigt erhoben worden, da der mit dem Vorwurf belegte Kurzartikel die historischen Abläufe korrekt darstellt.” Hier können Sie das vollständige Urteil des LG München I, Az.: 9 O 5704/04, einsehen.
Gegen diesen hier noch einmal wiedergegebenen Artikel hatte sich Bisky mit dem unberechtigten Vorwurf der Geschichtsfälschung gewandt:


Das gegen Porsch erlassene Urteil des LG München I, Az.: 9 0 5255/04, können Sie hier in vollständiger Fassung nachlesen. Porsch hatte sich in einem öffentlichen Brief gegen diesen FOCUS-Artikel gewandt und ebenfalls den (wie vom LG München I festgestellt) ungerechtfertigten Vorwurf der Geschichtsfälschung erhoben.

Bundespräsident Köhler war von FOCUS - wie man in der Ausgabe von morgen wird nachlesen können - gefragt worden:
„Müssen wir nicht nach 15 Jahren Einheit so viel Ehrlichkeit aufbringen, den Menschen beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern zu sagen: Dort wird sich nie wieder Industrie ansiedeln?”
Die Antwort des Bundespräsidenten: „Solche Prognosen kann niemand seriös abgeben. Aber unabhängig davon gab und gibt es nun einmal überall in der Republik große Unterschiede in den Lebensverhältnissen. Das geht von Nord nach Süd wie von West nach Ost. Wer sie einebnen will, zementiert den Subventionsstaat und legt der jungen Generation eine untragbare Schuldenlast auf. Wir müssen wegkommen vom Subventionsstaat. Worauf es ankommt, ist, den Menschen Freiräume für Ihre Ideen und Initiativen zu schaffen.”
Bundespräsident äußert sich zur Thematik noch an weiteren Stellen. Wie so oft, empfiehlt es sich, das gesamte Interview zur Kenntnis zu nehmen.
In ihrer neuen Ausgabe, 38/2004, veröffentlicht SUPERillu eine von ihr beim Leipziger Institut für Marktforschung in Auftrag gegebene repräsentative Umfrage. Nach ihr bejahen 17 % der Bewohner in den neuen Bundesländern die Aussage:
Die Mauer wäre besser nicht gefallen, im Nachhinein war die DDR mit ihrem Sozialismus der bessere Staat.”
Die höchsten Quoten ergaben sich in Mecklenburg-Vorpommern (25 %) und in Brandenburg (24 %).
11 % aller Befragten äußerten keine Meinung.
Sämtliche Hervorhebungen stammen von uns.

Verletzt nicht der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter seine Pflichten, sondern ein Mitarbeiter, so „erscheint es eher zumutbar, vom Arbeitnehmer - auch wenn ein Vorgesetzter betroffen ist - vor einer Anzeigenerstattung einen Hinweis an den Arbeitgeber zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Pflichtwidrigkeiten handelt, die - auch - den Arbeitgeber selbst schädigen.”
So hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung Az. 2 AZR 235/02 geurteilt. Auf dieses Urteil haben wir auch schon in anderen Zusammenhängen als Fundgrube für Hinweise bei Anzeigen von Arbeitnehmern hingewiesen.
Hier können Sie dieses Urteil 2 AZR 235/02 nachlesen.