Verletzt nicht der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter seine Pflichten, sondern ein Mitarbeiter, so „erscheint es eher zumutbar, vom Arbeitnehmer - auch wenn ein Vorgesetzter betroffen ist - vor einer Anzeigenerstattung einen Hinweis an den Arbeitgeber zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Pflichtwidrigkeiten handelt, die - auch - den Arbeitgeber selbst schädigen.”
So hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung Az. 2 AZR 235/02 geurteilt. Auf dieses Urteil haben wir auch schon in anderen Zusammenhängen als Fundgrube für Hinweise bei Anzeigen von Arbeitnehmern hingewiesen.
Hier können Sie dieses Urteil 2 AZR 235/02 nachlesen.