FOCUS wird in der morgen erscheinenden Ausgabe 39/2004 berichten, wie weitreichend die Nutzer Gefahr laufen, im Web mit gefälschten Waren hereingelegt zu werden.
Juristisch geht der Artikel auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs ein, das die Juristen nebenbei auf einen Aspekt hinweist, der selbst von Markenrechtsexperten immer wieder übersehen wird (und den der FOCUS-Artikel nicht thematisiert, weil er sich mit einem anderen Teil des Urteils befasst). Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Köln, hatte folgenden Nebenaspekt verkannt:
Ansprüche wegen Verwechslungsgefahr können bestehen, „ohne dass es auf die Frage einer Verwechslungsgefahr ankäme”; so wörtlich das Urteil. Wie das?
Der Betreiber einer Plattform hatte eingewandt, die angebotenen gefälschten Rolex-Uhren seien doch ausdrücklich als Plagiat, zum Beispiel mit „Nachbildung”, gekennzeichnet worden. Auf diesen Einwand hat das Urteil unter Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und auf Schrifttum erwidert:
„Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es grundsätzlich nicht auf eine konkrete Verkaufssituation an, in der eine an sich vorhandene Verwechslungsgefahr durch aufklärende Hinweise oder auf andere Weise - etwa durch den niedrigen Preis - ausgeräumt werden kann, sondern auf die abstrakte Gefahr der Verwechslung der beiden Zeichen.”
Sie können das gesamte Urteil einsehen, wenn Sie in die Suchfunktion unserer Homepage (siehe links) das Aktenzeichen eingeben: I ZR 304/01.
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