So urteilte der Bundesgerichtshof. Er bekräftigt mit dieser Entscheidung die Tendenz, dass rechtlich auch starke Anreize akzeptiert werden.
Der BGH geht davon aus, dass ein potentieller Fahrschüler in jedem Falle verschiedene Fahrschulen vergleichen und genau kalkulieren werde, wie viel Kosten auf ihn zukommen. Der Tatbestand des wettbewerbswidrigen „übertriebenen Anlockens“ könne somit, so der BGH, ausgeschlossen werden, auch wenn ein derartiges Gutscheinangebot überdurchschnittlich stark anzieht.
Hier können Sie das Urteil des BGH (I ZR 187/02) nachlesen.