Eine Kanzlei des abgemahnten Zeitungsverlages hatte geantwortet:
„Sollte Ihre Partei auf ihrer Rechtsauffassung beharren, wird sie gerichtliche Schritte einleiten müssen. Für diesen Fall dürfen wir vorsorglich auf unsere Zustellungsbevollmächtigung verweisen.”
Der Abmahnende hat in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - versehentlich oder böswillig - die gegnerische Kanzlei jedoch nicht als anwaltliche Vertreterin benannt und die einstweilige Verfügung dem Zeitungsverlag (und nicht dessen Kanzlei) kurz vor Ablauf der einmonatigen Vollziehungsfrist zugestellt.
Die kleinen Sünden werden sofort bestraft:
Die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.
Das Urteil des LG München I, Az.: 9 O 2754/04, können Sie hier nachlesen.
Anmerkung: Eine Kanzlei darf der fehlerhaft angreifenden Kanzlei nicht helfen, weil sie sich nicht über die Interessen des eigenen Mandanten hinwegsetzen darf.
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