Hier können Sie nun das Urteil des BGH (I ZR 26/02) mit vollständiger Begründung nachlesen.
Der BGH bestätigt in seinem Urteil zwar zu § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb die Anspruchsvoraussetzung „Wettbewerbsverhältnis”, verneint jedoch die weitere Voraussetzung, dass mit Werbeblockern gegen die guten Sitten verstoßen werde.
Ebenso sieht das Urteil keinen Urheberrechtsverstoß und keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Wettbewerb.
Anmerkung: So ausführlich sich die Urteilsbegründung auch § 1 UWG widmet, verbleibt doch der Eindruck, dass die Richter dezisionistisch nach ihren persönlichen Vorstellungen geurteilt (und die dogmatischen Ausführungen dann unterlegt) haben. Hinweise zum Dezisionismus als Problem finden Sie, wenn Sie links in die Suchfunktion „Dezisionismus” eingeben.