Am 7. Oktober 2003 haben wir an dieser Stelle bereits berichtet, dass ein Gericht, das Kammergericht, als Streitwert 7.500 Euro angenommen hat, wenn sich ein Betroffener mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine E-Mail-Werbung gewehrt hat. Az. 5 W 106/02.
Das Oberlandesgericht Bremen hat nun in einem anderen Rechtsstreit diesen Streitwert bestätigt. Das Bremer Urteil bezieht sich ausdrücklich auf dieses Urteil des Kammergerichts. Das Landgericht Bremen hatte nur einen Streitwert von 1.000 Euro festgesetzt. In Bremer Fall war eine Rechtsanwaltskanzlei betroffen.
Hier haben wir Ihnen das Urteil des OLG Bremen, Az.: 2 W 24/02, ins Netz gestellt.
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