Dem Oberlandesgericht Köln reichte es nicht aus, dass eine Firma in ihrem Internetauftritt zwar ein Kontaktformular, aber keine Telefonnummer bereitstellte. Mit Hilfe des Formulars konnten bestimmte Daten eingegeben werden, und die Firma wollte dann zurückrufen. Das Gericht stellte bündig fest, dass es in einem solchen Falle an einer Möglichkeit der „unmittelbaren Kontaktaufnahme im Sinne des § 6 Nr. 2 TDG“ fehlt.
Lesen Sie hier das Urteil des OLG Köln nach.