Sixt hatte in einer umgekehrten Versteigerung einen attraktiven Gebrauchtwagen angeboten und geworben: „Was der kostet, hängt ganz von Ihren Nerven ab”.
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt: Mit einer Versteigerung, bei der der Preis der angebotenen Ware automatisch sinkt, bis ein Interessent zuschlägt, verstößt nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Jedenfalls dann, so der BGH, wenn sich der Sieger der Auktion frei entscheiden kann, ob er die Ware zum gehandelten Preis abnimmt oder nicht, wird nicht gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen.
Die umgekehrte Versteigerung prickelt bekanntlich deshalb so sehr, weil der Teilnehmer durch Warten den Preis drücken kann, aber auch Gefahr läuft, dadurch zu verlieren, dass ein anderer Teilnehmer plötzlich zuschlägt.
Unternehmer können mit solchen Aktionen - was auf der Hand liegt - wirksam auf sich aufmerksam machen, ohne viel zu riskieren. Im Gegenteil; vielleicht hilft die Aktion sogar, Waren wirtschaftlich abzusetzen.
Wie sich alles juristisch darstelt, können Sie im Einzelnen hier im Urteil des BGH nachlesen.
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