Selbst Experten bleiben von diesem entsetzlichen Fehler nicht verschont:
Wer eine einstweilige Verfügung dem gegnerischen Anwalt zustellt, läuft ins Leere, wenn sich der gegnerische Anwalt noch nicht als Prozeßbevollmächtigter bestellt hatte.
Wenn der falsch zustellende Anwalt den Fehler bemerkt, ist es meist zu spät. Meist ist dann nämlich für eine neuerliche einstweilige Verfügung die Eilbedürftigkeitsfrist verstrichen.
Der gegnerische Kollege kann nicht kollegial helfen. Zum einen darf er keinen falschen Sachverhalt vortragen. Zum anderen würde er seine - gegenüber seinem Mandanten bestehenden - Pflichten grob verletzen, wenn er eine zwar erlassene, aber unwirksame einstweilige Verfügung als rechtswirksam gelten ließe.
Zur Vorsorge können Sie hier das neueste Muster, eine Entscheidung des Landgerichts Berlin, nachlesen.