Bei einer vom Vertrag abweichenden Wohnfläche von mehr als zehn Prozent ist der Mieter in der Regel berechtigt, die Miete zu mindern. An dieser Rechtsauslegung lässt sich spätestens jetzt nach einem BGH-Urteil aus diesem Jahr, Az. VIII ZR 295/03, nicht mehr rütteln. In diesem BGH-Fall war über die Miete eines Reihenhauses gestritten worden.
Aber, wie wird die Wohnfläche berechnet? Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage in einem zweiten Urteil für eine Maisonette-Wohnung mit Dachschrägen eingehend befasst. Az. VIII ZR 44/03. Die vom BGH ausgearbeitete Antwort ist nicht ganz einfach.
Entscheidend ist, was als vereinbart anzunehmen ist. In Betracht kommen ganz unterschiedliche Möglichkeiten:
Unter Wohnfläche können Vermieter und Mieter die reine Grundfläche der Wohnung nach der DIN 277 (Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau, Ausgabe 1973/1987) bei Vertragsabschluss verstanden haben. Grundsätzlich wird aber die seit dem 1.04.2004 geltende Wohnflächeverordnungen (früher, wesentlich gleichlautend, § 42 - 44 der II. Berechnungsverordnung) anzuwenden sein. Nach ihr ist die Grundfläche bei einer lichten Höhe von nur einem Mieter bis zwei Meter lediglich zur Hälfte anzusetzen. Genauso kann anzunehmen sein, dass eine Berechnung nach der örtlichen Verkehrssitte stillschweigend vereinbart ist.
In zukünftigen Verträgen sollte auf jeden Fall mit aufgenommen werden, wie sich die Wohnfläche errechnet, damit von Anfang an Rechtsklarheit herrscht und später nicht langwierig gestritten werden muss.
Genau informieren können Sie sich hier anhand der vollständigen Urteilsbegründung.
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