Nicht immer rechtfertigt der Download von pornografischen Bildern und/oder Filmen eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. So entschied das LAG Rheinland-Pfalz (Az. 4 Sa 1288/03). Eine vorherige Abmahnung sei - so das Gericht - insbesondere dann notwendig, wenn ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu erkennen gebe, dass das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis möglicherweise wiederhergestellt werden könne.
Die Urteilsbegründung haben wir Ihnen hier ins Netz gestellt.
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