Das Amtsgericht Pinneberg, Az.: 63 C 124/02, verneinte eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung für diesen Fall:
„Das Gericht hat bereits Zweifel daran, dass das Zeigen des 'Stinkefingers' im Straßenverkehr einen bedeutsamen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt. Jedenfalls war zu berücksichtigen, dass auch nach Angaben des Kl. wechselseitige Provokationen dem behaupteten Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers vorausgegangen waren...”.