Hier haben wir Ihnen das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 4HK O 19371/03, mit einem berichtigenden Beschluss vollständig ins Netz gestellt. rundy hat bereits berichtet.
Das LG München I hat die Rechtswirksamkeit als kein größeres Problem gesehen. Die Frage der Rechtswirksamkeit einer Titelschutzanzeige im rundy Titelschutz JOURNAL hat das Urteil kurz und bündig beantwortet: „Die Titelschutzanzeige hat, um wirksam zu sein, in einem für Titelschutzanzeigen üblicherweise benutzten Medium und damit in branchenüblicher Weise zu erfolgen. Dies ist mit der hier verwendeten Zeitschrift bei Berücksichtigung des gegenseitigen Sachvortrags hierzu durch die Klägerin erfolgt. Daran ändert nichts, dass die Beklagte darauf hinweist, dass branchenüblich auch andere Medien, möglicherweise mit größerer Verbreitung, für solche Anzeigen genutzt werden.”
Dieses Urteil entspricht unseren früheren Hinweisen. Am 20. Juni 2003 haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des Oberlandesgerichts München, Az.: 6 U 3180/0, berichtet. Aus diesem Urteil hat sich schon ergeben, dass die Dienste auch auf dem Gebiet der Titelschutzanzeigen konkurrieren können, wenn die oben zitierten Voraussetzungen erfüllt sind.
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