Am 19. März haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts berichtet, nach dem auf Nebenabreden nicht die sehr strengen Voraussetzungen für Änderungskündigungen anzuwenden sind. Az.: 2 AZR 74/02.
An einer verhältnismäßig entlegenen Stelle, In dem neuesten Heft der „Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht - Kurzkommentare”, wendet der auf diesen Themenkomplex spezialisierte RA Pomberg gegen die BAG-Begründung ein, dass Nebenabreden sogar nur nach dem Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beurteilen sind. Er begründet: Es „ist der klassische Bereich des § 315 BGB betroffen”. Pomberg fügt hinzu:
„Diese Sichtweise hätte im Übrigen für beide Parteien eines Arbeitsvertrags den Vorteil, dass in formeller Hinsicht nicht 'mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden müsste und beispielsweise die Kündigungsfrist und die Betriebsratsanhörung einerseits sowie die dreiwöchige Klagefrist andererseit entfielen”.