Wenn im Mietvertrag verlautbart ist, dass es sich bei der vermieteten Wohnung um preisgebundenen Wohnraum handelt, kann der Vermieter auch dann nicht die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen, wenn der Bewilligungsbescheid für öffentliche Fördermittel zur Wohnraumsanierung nach Unstimmigkeiten aufgehoben wird und keine Fördermittel ausbezahlt werden.
So hat der Bundesgerichtshof entschieden, Az. VIII ZR 115/03. Aus der Begründung:
Zwar führten hier öffentlich-rechtliche Vorschriften (WoBindG/WoFG) keine Mietpreisbindung herbei. Die Mieterhöhung war aber vertraglich ausgeschlossen, da die Wohnung als preisgebunden bezeichnet wurde. Nachträglich kann der Vermieter den Ausschluss der Mieterhöhung nicht einseitig aufheben.
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