Bei preisgebundenem Wohnraum darf, wenn die Bewilligungsstelle den Maßnahmen zugestimmt hat, für Modernisierungsmaßnahmen die Miete erhöht werden, wenn durch sie nachhaltig Heizenergie eingespart wird.
Für eine Kappungsgrenze nach oben, die in der Literatur gefordert wird, fehlt eine gesetzliche Grundlage. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, Az.: VIII ZR 149/03.
Die Mieterhöhung wegen energiesparender Modernisierung muss demnach nicht auf das Verhältnis der erzielten Heizkostenersparnis begrenzt werden.
Das Urteil können Sie hier nachlesen.
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