Der EuGH läßt als Zulässigkeitsvoraussetzung für Klagen Einzelner - entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - nicht genügen, dass die Gemeinschaftsbestimmung den Einzelnen in seiner Rechtsposition unzweifelhaft und gegenwärtig beeinträchtigt. Er hält vielmehr an seiner Rechtsprechung fest, dass sich der Einzelne grundsätzlich nur mittelbar wehren kann.
Betroffen sind sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Mittelbar wehren kann sich der Einzelne lediglich, indem er in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht beantragt, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Zu einem solchen Gerichtsverfahren kann es meist nur kommen, wenn der Einzelne zuvor gegen die seines Erachtens nichtige Bestimmung verstoßen hat! Oder er ist - was jedoch nur selten vorkommt - an einem Verfahren vor einem (europäischen) Gemeinschaftsgericht beteiligt; dann kann er die Nichtigkeit der Bestimmung einwenden.
Prozessiert hatte in dem nun abgeschlossenen Rechtstreit das Unternehmen Jégo-Quéré et Cie SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die SA wollte die Bestimmung für nichtig erklärt wissen, dass Netze mit einer Maschenweite von 80 mm für den Wittlingfang nicht verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung wurde 2001 von der Kommission eingeführt, um den Seehechtbestand wieder aufzufüllen.
Sie können hier das Urteil des EuGH - Rechtssache C-263/02 P - nachlesen.