Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Unter dieser Überschrift gibt RA Ulf Berger-Delhey aus unserer Kanzlei in einem Aufsatz einen Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen. Hier können Sie diesen Überblick einsehen.
Versteht es sich nicht von selbst, dass sich - weltweit - die Juristen ständig damit befassen, was überhaupt die pluralistische Wirklichkeit für das Recht bedeutet?
Tatsächlich aber muss sogar erst noch das Thema entdeckt werden. In einer neuen, aus unserer Kanzlei stammenden Abhandlung wird die Problematik beschrieben. Diese Abhandlung baut auf früheren, ebenfalls aus unserer Kanzlei hervorgegangenen Publikationen auf, - vor allem auf dem Buch „Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit” (Link zu Google Books: Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit).
Wer die Problematik immer weiter vertieft, gelangt, vertreten wir, zu einer Grundnorm, aus der alle sozialen und rechtlichen Normen hervorgehen.
Seit Jahrzehnten sucht die Rechtsphilosophie als Kernproblem nach einem Weg, der zwischen dem Rechtspositivismus und dem Naturrecht hindurchführt. Beide Lehren - die Lehre vom Rechtspositivismus und die Lehre vom Naturrecht - sind falsifiziert. Die Lösungsversuche „pendeln (bislang nur) zwischen Rechtspositivismus und Naturrecht hin und her” (Fikentscher). Die erwähnte Grundnorm, wie sie aus der Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht folgt, führt dagegen zwischen Rechtspositivismus und Naturrecht hindurch, - meinen wir nachweisen zu können.
Erschienen ist diese neue Abhandlung in der Festschrift für Hans Jürgen Sonnenberger zum 70. Geburtstag.
Dieses neue Urteil des Handelsgerichts Wien hat eine lange Vorgeschichte. Wir haben über diesen Rechtsstreit in dieser Rubrik schon einmal, am 9. Mai 2002, berichtet.
Selbstverständlich gilt dieses Urteil grundsätzlich entsprechend für andere Presseinhalte.
Hier können Sie dieses neue, uns jetzt zugegangene Urteil mit Leitsätzen nachlesen.
Für Nebenabreden wirkt sich oft als Besonderheit aus, dass sie an Umstände anknüpfen, die erkennbar nicht während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses gleich bleiben müssen. In diesen Fällen unterliegen Änderungskündigungen nicht den gleichen strengen Maßstäben wie Änderungskündigungen zur Entgeltabsenkung.
Im entschiedenen Fall hielt das BAG eine Änderungskündigung für rechtmäßig, nach welcher an die Stelle des kostenlosen Transports zur Betriebsstätte durch das Unternehmen die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Kostenerstattung treten sollte. Ursprünglich hatten in dem vom BAG beurteilten Fall 28 Mitarbeiter den vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Bus benutzt, zur Zeit der Änderungskündigung jedoch nur noch fünf.
Als weitere denkbare Anpassungen vertraglicher Nebenabreden nennt das BAG Fahrtkosten- und Mietzuschüsse, pauschale Überstundenabgeltungen und Einsätze von Kontrollschaffnern an der ihrer Wohnung nächstgelegenen Haltestelle.
Das BAG begründet den Unterschied zu Änderungskündigungen zur Entgeltabsenkung flankierend damit, dass bei Nebenabreden „der unvorhergesehene Eintritt besonderer Umstände nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Verlangen einer vereinbarten Leistung als unbillig und ungerechtfertigt erscheinen lassen kann”.
kommentiert. Das heute insoweit wichtigste Urteil des BAG, Az.: 2 AZR 292/01, haben wir Ihnen hier ins Netz gestellt.
Das Kammergericht (Berlin) hat zum Bericht einer Zeitschrift über die Teilnahme von Charlotte Casiraghi an Reitturnieren soeben geurteilt:
„...Dabei kommt dem Umstand, ob es sich bei den Reitturnieren um viel beachtete gesellschaftliche Ereignisse handelt, keine Bedeutung zu. Aus der bloßen Teilnahme an diesen kann nämlich noch nicht auf einen öffentlichen Auftritt geschlossen werden....Die Veröffentlichung lässt sich auch nicht mit einem berechtigten Berichterstattungsinteresse über einen zeitgeschichtlichen Vorgang rechtfertigen...Die Bildveröffentlichung diente weder dazu, das Springturnier in Bois-le-Roi zu illustrieren, noch steht sie in irgendeiner Beziehung zu dem weiteren, im Artikel nicht erwähnten Reitturnier in Fontainebleau. Die Veröffentlichung beschäftigt sich vielmehr ausschließlich mit der Figur der Antragstellerin und deren angeblichem Gewichtsverlust....”. Az.: 10 U 33/03.
In anderen Ländern, aber nicht in allen, wäre anders geurteilt worden. Denkbar ist, dass das anstehende Urteil des Eurpäischen Gerichtshofs zur Beschwerde der Prinzessin für Menschenrechte neue Erkenntnisse bieten wird.
Zuletzt haben wir am 13. November 2003 in dieser Rubrik über die unterschiedliche Rechtsprechung berichtet.
Nun ist ein weiteres Urteil hinzugekommen. Das Amtsgericht Kehl räumt, wie vor ihm die am 13. November genannten Gerichte, ein Widerrufsrecht nach § 312d und 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein. Wenn - wie meist - nicht ausreichend über das Widerrufsrecht belehrt wird, bleiben dem Erwerber sogar sechs Monate ab Abschluss der Auktion Zeit.
Vorassetzung ist allerdings, dass das Geschäft mit einem Unternehmer abgeschlossen worden ist. Diese Voraussetzung ist jedoch öfters erfüllt, als man zunächst annehmen wird. Eine nebenberufliche Tätigkeit reicht aus. Die Geschäfte können für den Anbieter branchenfremd sein; und er muss nicht die Absicht haben, Gewinne zu erzielen. Erforderlich ist „nur”, dass planmäßig und dauerhaft gegen Entgelt angeboten wird. Definiert ist der Begriff des Unternehmers in § 14 BGB.
Die Chefredakteurin der BUNTE in Ihrem Vorwort zu dem neu erschienenen Büchlein von Marion Grillparzer „Oh, Fido! Das Glück hat Pfoten, das Chaos auch”:
„Ich zum Beispiel schwöre auf den Mops-Test. Jahrelang hat mich Churchill ins Büro begleitet, mein schwarzer Mops, ein echter Gentleman. Aber wie jeder weiß, der schon mehrere Stunden in Gesellschaft dieser Rasse verbracht hat, neigt die Kreuzung zwischen Marzipanschwein und einem Ochsenmaulfrosch zu, sagen wir mal, geruchsintensiven Phasen. Während der Mops scheinbar unschuldig schnarchend unter dem Konferenztisch liegt, stößt er dabei geräuschlose Geruchswolken aus, die sich wie Atompilze verheerend nach oben ausbreiten. Der Beginn einer interessanten Charakterstudie der Mitarbeiter.
Die Hardliner reden unbeeindruckt weiter, die weniger Belastbaren beginnen unruhig hin- und herzurutschen und machen Anstalten, das Fenster aufzureißen. Und dann gibt es noch einen Typ, der sofort die Schuld beim Nachbarn sucht, ihn vorwurfsvoll anschaut, nur, um sich selbst aus der Schusslinie möglicher Verdächtigungen herauszunehmen. Gibt es eine bessere Methode, seine Kollegen zu durchschauen?”
Da es niemand für möglich hielt, war es niemandem aufgefallen:
Wenn aufgrund einer Richtlinie der Europäische Union Werbung verboten ist, dürfen sich auch die Redaktionen nicht mehr positiv äußern. Sie dürfen nicht einmal ein Foto veröffentlichen, auf dem das Logo eines Produkts zu sehen ist, für das nicht geworben werden darf. Die EU, angeleitet duch Kommissar Byrne, bedient sich eines Kunstgriffs. Sie definiert „Werbung” so, dass der Begriff auch redaktionelle Publikationen erfasst. Nämlich:
„Werbung ist jede Art kommerzieller Kommunikation mit ... der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern.”
Diese Definition ist bereits beschlossen und verkündet, und zwar in der EU-Richtlinie 2003/33/EG zur Tabakwerbung. Wir haben die Problematik eingehend in einer Abhandlung „24. 11. 2002 sowie 23. 9. und 2. 10. 2003 klicken.
Auf diesen Kern - Privatpersonen müssen im Internet das Datenschutzrecht beachten - lässt sich das erste Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs zum Datenschutz zurückführen. Az.: C-101/01.
Schon der Anlass für dieses Urteil zeigt, wie weit dieses Urteil reicht. Die Reinigerin und Katechetin einer schwedischen Kirchengemeinde hatte in gutem Glauben die Konfirmanden im Internet über Mitarbeiter der Kirchengemeinde und über sich selbst informiert.Mit Namen wurden Telefonnummern, Tätigkeiten, Freizeitbeschäftigungen und auch kleine Ereignisse - wie: am Fuß verletzt und partiell krank geschrieben - mitgeteilt.
Die Katechetin wurde von einem schwedischen Strafgericht erstinstanzlich zu einer Geldstrafe verurteilt. Das zweitinstanzliche Gericht legte den Rechtsstreit mit Fragen dem Europäischen Gerichtshof vor.
Der EuGH bestätigte im Sinne des erstinstanzlichen Urteils, dass die Datenschutzbestimmungen der EU auch für Internetseiten von Privatpersonen gelten. Nach den Datenschutzbestimmungen der EU (und nach den nationalen Datenschutz-Gesetzen) dürfen personenbezogene Daten nur dann bekannt gegeben werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder das Gesetz die Bekanntgabe ausnahmsweise einmal erlaubt.
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